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iFamZ 3, Juli 2020, Seite 205

Anwendungserfahrungen mit der Ausweitung des HeimAufG auf Minderjährige

Caroline Mokrejs-Weinhappel und Dietmar Dokalik

Seit Juli 2018 kommt das HeimAufG und damit einhergehend das Kontrollregime der Bewohnervertretung ganz ausdrücklich auch auf Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger zu Anwendung. Der Beseitigung des diesbezüglichen Ausnahmetatbestandes wurde zwar von der Volksanwaltschaft dringend empfohlen, beim Gesetzgebungsprozess wurden jedoch einige Gegenstimmen laut, die insbesondere eine Belastung für die (sozialpädagogische) Arbeit mit Minderjährigen befürchteten. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die bisherigen Anwendungserfahrungen geben und in eingehender Auseinandersetzung mit der Kritik eine Zwischenbilanz ziehen.

I. Einführung

Im Zuge des 2. ErwSchG wurde der bisherige Ausnahmetatbestand in § 2 HeimAufG für „Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger“, wie von Literatur und Menschenrechtsbeirat der Volksanwaltschaft gefordert, beseitigt. Dadurch sollte eine Ungleichbehandlung von psychisch kranken bzw beeinträchtigten Minderjährigen je nach EinS. 206richtungstyp verhindert werden – es sollte also kein Unterschied gemacht werden zwischen einem Minderjährigen in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe und einem Minderjährigen in einer mit Erwachsenen „gemischten“ Einri...

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