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Die Neuregelung der Geschäftsfähigkeit im 2. Erwachsenenschutz-Gesetz
Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) reformiert auch die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit. Neben terminologischen Anpassungen und kleineren inhaltlichen Eingriffen bei Minderjährigen wird vor allem die Geschäftsfähigkeit volljähriger Personen neu geregelt. Anders als bei Bestellung eines Sachwalters wird es eine automatische konstitutive Beschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit bei Erwachsenenvertretung künftig nicht mehr geben. Vielmehr kommt es auf die individuellen Fähigkeiten im konkreten Einzelfall an. Nur ausnahmsweise kann das Gericht einen „Genehmigungsvorbehalt“ anordnen, der zu einer konstitutiven Beschränkung der Geschäftsfähigkeit führt.
I. Grundlagen und Status quo
Unter dem Begriff der Handlungsfähigkeit wird traditionell die Fähigkeit einer Person verstanden, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen. Sie ist Ausprägung des Prinzips der Selbstverantwortung: Wer handlungsfähig ist, übernimmt die rechtliche Verantwortung für das eigene Verhalten. Für den in diesem Beitrag primär relevanten Teilbereich der Handlungsfähigkeit, nämlich die Geschäftsfähigkeit, bedeutet dies, dass die Person an ihre Willenserklärung gebunden ist.
Nach dem schon seit der Sta...