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GesRZ 5, Oktober 2018, Seite 303

Veräußerung des gesamten Unternehmens einer GmbH

§§ 237 und 238 AktG

§ 39 Abs 4, § 42 Abs 4, § 48 und § 50 Abs 3 GmbHG

1. Der Veräußerung des gesamten Unternehmens einer GmbH, also des wesentlichen Geschäftsbetriebs, müssen deren Gesellschafter zustimmen. Ob hierfür eine Dreiviertelmehrheit genügt oder Einstimmigkeit erforderlich ist, bleibt offen.

2. Die Zustimmung der Gesellschafter ist eine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Unternehmenskaufvertrages.

3. Eine einstweilige Verfügung nach § 42 Abs 4 GmbHG kann auch gegen den Geschäftsführer erlassen werden.

4. Hat die Generalversammlung keinen Vorsitzenden, der einen Beschluss feststellen kann, kommt der Äußerung eines Gesellschafters über den Beschlussinhalt nicht die Wirkung einer vorläufigen Beschlussfeststellung zu. In einem erhobenen Widerspruch eines Mitgesellschafters liegt keine Anerkennung einer Beschlussfeststellungskompetenz dieses Gesellschafters.

(OLG Wien 2 R 10/18g; HG Wien 34 Cg 80/17x)

Die erstbeklagte GmbH betreibt den Gastronomiebetrieb O. Gesellschafter mit jeweils 47,5 % der Anteile sind der Kläger und die Zweitbeklagte, Minderheitsgesellschafterin mit 5 % der Anteile ist X. D. (in der Folge: Minderheitsgesellschafterin). In Pkt 4. des...

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