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GesRZ 5, Oktober 2018, Seite 308

Aktuelles vom BGH zur Vorstandshaftung

Simon Drobnik und Patrick Nutz

§§ 93, 108 und 111 dAktG

§ 242 BGB

1. Bestimmen die Satzung oder der Aufsichtsrat, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen, hat der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich vor der Durchführung des Geschäfts einzuholen.

2. Die Zustimmung kann – vorbehaltlich der Übertragung der Zustimmungsentscheidung auf einen Ausschuss – nur durch ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats erteilt werden und nicht durch eine Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden.

3. Die Inanspruchnahme des Vorstandsmitglieds auf Schadenersatz durch eine AG wegen Pflichtverletzung ist regelmäßig nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Alleinaktionär zuvor in das haftungsbegründende Geschäft eingewilligt hat.

4. Der Vorstand kann gegenüber einer Schadenersatzklage der AG, die mit dem Verstoß gegen einen zugunsten des Aufsichtsrats eingerichteten Zustimmungsvorbehalt begründet ist, einwenden, der Aufsichtsrat hätte den von ihm durchgeführten Maßnahmen zugestimmt, wenn er ihn gefragt hätte.

BGH , II ZR 24/17 (OLG Düsseldorf 6 U 97/16; LG Düsseldorf 39 O 20/14)

Der Beklagte war Vorstand der klagenden AG, deren Alleinaktionärin di...

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