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iFamZ 2, April 2017, Seite 102

Eigenmächtige Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft – Verzeihung von Eheverfehlungen

iFamZ 2017/71

§§ 49, 56 EheG

Keine eigenmächtige Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft ist bei besonders schweren Eheverfehlungen eines Ehegatten anzunehmen. Aus dem bloßen Umstand, dass die Gatten bis zuletzt den Geschlechtsverkehr vollzogen haben, lässt sich nicht per se auf eine Verzeihung schließen.

Nach stRsp rechtfertigen besonders schwere Eheverfehlungen eines Ehegatten die eigenmächtige Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft durch den anderen (RIS-Justiz RS0009503); in diesem Fall ist das Ausziehen aus der Ehewohnung nicht als Eheverfehlung zu werten. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Beurteilung der Vorinstanzen angesichts der festgestellten Eheverfehlungen des Klägers (befehlshaberisches und erniedrigendes Verhalten, außereheliches Verhältnis, eigener Trennungswunsch und zeitweises Verlassen der Ehewohnung) jedenfalls vertretbar.

Dass die Beklagte vorbehaltslos bereit gewesen wäre, die Ehe trotz dieser (anhaltenden) Verfehlungen fortzusetzen (Verzeihung: RIS-Justiz RS0057075), weshalb ihr Auszug aus der Ehewohnung grundlos gewesen und daher allenfalls doc...

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