OGH 22.11.2016, 4Ob224/16v
Rechtssätze
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Norm | EheG §56 A |
RS0057022 | In der Tatsache des Geschlechtsverkehres allein kann noch keine Verzeihung erblickt werden, wenn nicht aus dem gesamten Verhalten des gekränkten Ehegatten hervorgeht, daß er dadurch, unzweideutig zum Ausdruck bringen wollte, daß er die Eheverfehlungen des anderen Teiles, wodurch er sich zuerst gekränkt erachtete, nun als solche nicht mehr empfinde. |
Normen | |
RS0009503 | Nur besonders schwere Eheverfehlungen des Ehegatten rechtfertigen die eigenmächtige Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft durch den anderen Teil (vgl 1 Ob 713/52, JBl 1953,97). |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** A***** O*****, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N***** C***** O*****, vertreten durch Riedl-Ludwig-Penzl Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Haag, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 31/16h-34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigen besonders schwere Eheverfehlungen eines Ehegatten die eigenmächtige Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft durch den anderen (RIS-Justiz RS0009503); in diesem Fall ist das Ausziehen aus der Ehewohnung nicht als Eheverfehlung zu werten. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Beurteilung der Vorinstanzen angesichts der festgestellten Eheverfehlungen des Klägers (befehlshaberisches und erniedrigendes Verhalten, außereheliches Verhältnis, eigener Trennungswunsch und zeitweises Verlassen der Ehewohnung) jedenfalls vertretbar.
Dass die Beklagte vorbehaltlos bereit gewesen wäre, die Ehe trotz dieser (anhaltenden) Verfehlungen fortzusetzen (Verzeihung: RIS-Justiz RS0057075), weshalb ihr Auszug aus der Ehewohnung grundlos gewesen und daher allenfalls doch als Eheverfehlung zu werten wäre, lässt sich dem bloßen Umstand, dass die Gatten bis zuletzt den Geschlechtsverkehr vollzogen haben, nicht entnehmen (RIS-Justiz RS0057022 [T2]; zuletzt etwa 1 Ob 87/12v).
Ob und gegebenenfalls wann die Ehe endgültig zerrüttet war, ist unerheblich, wenn eine auf Verschulden gestützte Scheidungsklage ohnehin mangels Eheverfehlung der Beklagten abgewiesen wird.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00224.16V.1122.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAD-40023