Handbuch Familienrecht
2. Aufl. 2020
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S. 847I. Materielles Scheidungsrecht
A. Scheidung wegen Verschuldens
1. Allgemeines
Nach § 49 Satz 1 EheG kann ein Ehegatte die Scheidung wegen Verschuldens verlangen, wenn der andere Ehegatte durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Das Urteil enthält einen Verschuldensausspruch (§ 60 EheG), der für den nachehelichen Unterhalt maßgeblich ist (dazu Kapitel „Nachehelicher Unterhalt“), jedenfalls soweit österreichisches Unterhaltsrecht zur Anwendung gelangt (vgl Kapitel „Nachehelicher Unterhalt“).
Abgesehen von eindeutigen Fällen, die allerdings selten zu einer strittigen Scheidung führen, ist die Vorhersage über das Ergebnis eines strittigen Scheidungsverfahrens in der Praxis mit großer Unsicherheit behaftet. Sehr viel hängt davon ab, wie geschickt die Parteien aussagen. Diese schwierige Vorhersehbarkeit spiegelt sich einerseits in der Fülle an Rsp zum Scheidungsrecht wider. Allein zu § 49 EheG (Scheidung wegen Verschuldens) finden sich mehr als 400 Rechtssätze im RIS. Andererseits lässt sich feststellen, dass der Verschuldensausspruch in E...