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iFamZ 6, Dezember 2016, Seite 360

Beweisfragen im Zusammenhang mit der Geltendmachung des (nach)ehelichen Unterhalts

Prozessuale und materiellrechtliche Instrumentarien zur Informationsbeschaffung

Astrid Deixler-Hübner

Insbesondere im nachehelichen Unterhaltsrecht ergibt sich oftmals eine problematische Beweislage für den Unterhaltsberechtigten. Dieser hat nämlich im streitigen Unterhaltsprozess nach allgemeinen Beweislastregeln zur Rechtsverfolgung zB auch das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zu beweisen. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehenden prozessualen und materiellrechtlichen Instrumentarien zur Informationsbeschaffung.

I. Informationsbeschaffung im Unterhaltsverfahren

Der Ehegattenunterhalt ist im Gegensatz zum Unterhalt zwischen Vorfahren und Nachkommen nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen. Dafür besteht eine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts gem § 49 Abs 2 Z 7 JN. Während das Außerstreitverfahren vom Untersuchungsgrundsatz geprägt ist, der dem Gericht vor allem gem §§ 101 f AußStrG die Möglichkeit einräumt, von Amts wegen Auskünfte bei bestimmten Personen oder Stellen einzuholen, die über Informationen hinsichtlich der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Unterhaltpflichtigen verfügen, trifft die Ehegatten im streitigen Unterhaltsverfahren die volle Wucht der Beweispflicht: Sie müssen die anspruchsbegründenden Tatsa...

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