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GesRZ 1, Februar 2014, Seite 54

Telefax als gültige Übermittlungsform einer Bürgschaftserklärung

§§ 883, 886 und § 1346 Abs 2 ABGB

§§ 13 und 114 AktG

§§ 25b ff KSchG

1. Gem § 1346 Abs 2 ABGB ist für die Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages erforderlich, dass die Verpflichtungserklärung des Bürgen „schriftlich abgegeben“ wird. Die Schriftform erfasst alle Bürgschaftsarten, daher auch Subbürgschaften.

2. Eine vom Bürgen eigenhändig unterschriebene Bürgschaftserklärung, die er dem Gläubiger per Telefax übermittelt, erfüllt die Voraussetzungen des Formgebots des § 1346 Abs 2 ABGB.

(OLG Wien 16 R 73/12s; LG Wiener Neustadt 23 Cg 100/07z)

Die E. A. C. (im Folgenden: E.) mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten betrieb einen gepachteten Steinbruch in Dubai. Die Zweit- bis Fünftbeklagten sind Gesellschafter der E., der Erstbeklagte ist mittelbar an ihr beteiligt. Da die geplanten Investitionen der E. einen Finanzierungsbedarf von mehr als 11 Mio Euro ergaben und eine Aufbringung dieser Summe allein über Darlehensgeber nicht realistisch erschien, wurde am die W.-GmbH gegründet, die als Leasinggesellschaft Maschinen ankaufen und der E. verleasen sollte. An der W.-GmbH waren mehrere Gesellschafter, ua die Erstklägerin und der Zweitkläger zu je 25 %, beteiligt. Im April 2005 nahm die W.-GmbH einen Kredit über 4,6 ...

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