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GesRZ 2, April 2015, Seite 123

Lehren aus Anfechtungsklagen von Hauptversammlungsbeschlüssen

Rupert Brix

Routine macht schläfrig. Manchmal weckt ein sehr aufmerksamer Aktionär mit Anfechtungsklagen. Das ist vermeidbar. Dies ist Thema dieses empirischen Beitrags am Beginn der Hauptversammlungssaison, die im Mai ihren Höhepunkt erreichen wird und im Wesentlichen in der ersten Juli-Hälfte ausläuft. Welche Fehler können Vorstand und Aufsichtsrat sowie deren Berater vermeiden und was lässt sich aus Anfechtungsklagen des Jahres 2014 lernen?

I. Einführung

Die ordentliche Hauptversammlung (im Folgenden: HV) ist für die börsenotierte AG sowie auch für andere AGs mit Streubesitz ein wichtiges jährliches Ereignis, bei dem Aktionäre Fragen an das Management stellen können, aber vor allem ein solches, in welchem Beschlüsse über Gewinnverwendung, Entlastung der Organe und wichtige Strukturmaßnahmen beschlossen werden sollen. Alle Beteiligten haben ein vitales Interesse daran, dass die HV-Beschlüsse rechtswirksam gefasst und durchgeführt werden können. Widersprüche zu Protokoll und folgende Klagen auf Anfechtung von HV-Beschlüssen gem § 195 ff AktG lenken das Scheinwerferlicht auf Fehler oder zumindest behauptete Fehler, verunsichern die Organe der Gesellschaft und haben mitunter unerfreuliche Folgen. Dem Autor di...

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