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GesRZ 1, Februar 2017, Seite 57

Anfechtung des Gewinnverteilungsbeschlusses bei AGs

§§ 104 und 197 AktG

1. Ohne satzungsmäßige Grundlage für einen gänzlichen oder teilweisen Ausschluss des Bilanzgewinns von der Verteilung ist die Unterbindung der Vollausschüttung – auch im Wege eines Gewinnvortrags auf neue Rechnung – unzulässig.

2. Die Satzungsbestimmung „Die Hauptversammlung beschließt ... über die Verwendung des Bilanzgewinns ...“ bildet keine ausreichende Grundlage für einen gänzlichen oder teilweisen Ausschluss des Bilanzgewinns von der Verteilung.

3. Im Regelfall ist jenseits der vom Gesetz gezogenen Grenzen kein Aktionär verpflichtet, sein Interesse an der Ausschüttung des Gewinns dem Gesellschaftsinteresse unterzuordnen.

4. Die Klage auf Anfechtung des Beschlusses der Hauptversammlung, mit dem der Bilanzgewinn nicht zur Gänze verteilt wird, wegen inhaltlicher Mängel kann nicht mit einem Begehren auf Feststellung des Beschlusses auf Vollausschüttung verbunden werden.

(OLG Wien 4 R 195/15y; LG Krems an der Donau 6 Cg 46/15x)

Der Kläger ist Aktionär der Beklagten und hat in der Hauptversammlung (im Folgenden: HV) am gegen die Beschlüsse auf Ausschüttung von nur rund 10 % des Bilanzgewinns des letzten Geschäftsjahres und Vortrag des ...

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