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Umlaufbeschluss des Aufsichtsrats einer AG
§ 84 Abs 1 Satz 2, § 92 Abs 3 Satz 1 und § 99 AktG
1. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats muss die beabsichtigte Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe tatsächlich zugegangen sein.
2. Die Beweislast dafür, dass bei einer Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe im Aufsichtsrat einer AG gem § 92 Abs 3 AktG nicht alle Aufsichtsratsmitglieder von der Abstimmung im schriftlichen Weg Kenntnis hatten, trifft die AG.
3. Soweit Satzung oder Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, reicht auch bei schriftlicher Beschlussfassung des Aufsichtsrats im Umlaufweg die einfache Mehrheit aus.
(OLG Wien 2 R 108/15i; HG Wien 27 Cg 57/11d)
Die beklagte AG ist Wohnungseigentümerin zahlreicher mit Pfandrechten belasteter Mindestanteile an einer Liegenschaft in Wien. Am bot die Zweitklägerin der Beklagten an, deren lastenfreie Wohnungseigentumsobjekte selbst oder durch eine von ihr zu gründende Projektgesellschaft um 80,5 Mio € zu kaufen. Die Annahme des Anbots war bis befristet. Ein einzelvertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der Beklagten nahm am das Anbot „vorbehaltlich Genehmigung des Aufsichtsrats“ an. In weiterer Folge gründete die Zweitklägerin als A...