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iFamZ 5, Oktober 2013, Seite 233

Das Erwachsenenschutz-Gesetz und das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen

Neuordnung des internationalen Erwachsenenschutzes

Thomas Traar

Ausgangsbeispiel: Für einen österreichischen Staatsbürger, der auch Vermögen in Österreich besitzt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist die Bestellung eines Sachwalters nötig. Welcher Staat für die Bestellung des Sachwalters international zuständig ist, nach welchem Recht die Bestellung des Sachwalters und deren Folgen geprüft werden und ob bzw unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren die in einem Staat getroffene Entscheidung in Österreich (bzw in einem anderen Staat) anerkannt und allenfalls vollstreckt wird, war bisher international nicht – und national nicht vollständig – geregelt. Dies ändern das Erwachsenenschutz-Gesetz (ErwSchG) und das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (HESÜ).

I. Allgemeines

A. HESÜ

Das HESÜ ist am in Kraft getreten. Österreich hat das Übk am unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Das Parlament hat die Ratifikation am beschlossen. Das Übk wird in Österreich (vereinfacht) drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft treten, also vermutlich Ende 2013/Anfang 2014.

Es ist „bei internationalen Sachverhalten auf den Schutz von Erwachsenen anzuwenden, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulä...

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