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iFamZ 5, September 2012, Seite 269

Erbringung von Pflegeleistungen durch einen Ehegatten in einem außergewöhnlich hohen Ausmaß

iFamZ 2012/197

§§ 90, 1435, 1152, 1486 Z 5 ABGB, §§ 81 ff EheG

Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG stehen der Erhebung von Kondiktionsansprüchen zwischen Ehegatten aus zweckverfehlten Leistungen nicht entgegen. Gem § 1435 ABGB können auch Leistungen, die über das übliche Ausmaß der ehelichen Beistandspflichten weit hinausgehen, bei Scheidung zurückgefordert werden. Der Empfänger hat für den erlangten Vorteil in Analogie zu § 1325 ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich iSd § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet. Die Entgelthöhe kann gem § 273 ZPO bestimmt werden.

Die Kondiktion wegen Zweckverfehlung greift in Analogie zu § 1435 ABGB dann ein, wenn die Umstände, die nach dem Sinn und Zweck des Geschäfts Grundlage der Leistung waren, weggefallen sind (RIS-Justiz RS0033855). Für eigene Arbeitsleistungen und sonstige Leistungen kann, wenn der erwartete Rechtsgrund nicht eintrat, angemessene Entlohnung begehrt werden, deren Höhe grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig ist (RIS-Justiz RS0033709).

Gem § 1435 ABGB können auch Leistungen, die unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht worden sind, bei Scheidung zurückgefordert werden (RIS-Justiz RS0119837), sofern sie über die eheliche Beistandspflicht hinausgehen und jene Umstä...

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