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iFamZ 3, Mai 2012, Seite 157

Keine Pauschalablehnung eines Gerichtshofs

iFamZ 2012/116

§§ 19 ff JN, § 6 AußStrG

Der Rekurs des Antragstellers, mit dem er die Feststellung der Befangenheit sämtlicher „Zivilrechtsrichter“ des Landesgerichts X in der genannten Verlassenschaftssache anstrebt, ist nicht berechtigt.

1. Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens (hier: Verlassenschaftsverfahren), in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht in diesem Verfahren kein Anwaltszwang, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RIS-Justiz RS0006000).

Das OLG Wien hat funktionell als Erstgericht entschieden, der OGH entscheidet daher als Rekursgericht. Maßgebend ist somit, ob sich der Rechtsmittelwerber im Außerstreitverfahren im Rekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müsste. Da im Außerstreitverfahren im Rekursverfahren nur eine relative Vertretungspflicht besteht (§ 6 AußStrG), bedurfte der vorliegende Rekurs nicht der anwaltlichen Unterfertigung (10 Ob 2/10g mwN).

2. Es kann nicht ein gesamter Gerichtshof mit dem Präsidenten wegen Befangenheit pauschaliter abgelehnt werden; nur namentlich bezeichnete Richter...

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