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iFamZ 3, Mai 2012, Seite 154

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Mündlich kann auch schriftlich sein: ein besonderer Fall der letztwilligen Verfügung einer besachwalteten Person

Dr. T.

Für die nunmehrige Erblasserin wurde vor dem ein Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt. Dabei blieb es in der Folge, lediglich die Person des Sachwalters wurde mit Beschluss ausgetauscht. Danach errichtete die Besachwaltete eine letztwillige Verfügung vor Gericht, hatte aber das Problem, dass sie aufgrund eines Schlaganfalls nicht sprechen konnte und fast taub war. Ihre Testierfähigkeit war nicht nur nach Ansicht der Richterin, sondern auch nach Meinung einer psychiatrischen Sachverständigen, die sie anlässlich der Testaments-errichtung untersuchte, gegeben. Die Richterin begab sich mit zwei Zeugen in die Wohnung der Besachwalteten und kommunizierte mit ihr, wie schon zuvor die Sachverständige, schriftlich. Die notwendigen Fakten, auch der Hinweis der Richterin, dass nicht nur die Sachverständige, sondern auch sie selbst, die Richterin, sich davon überzeugt habe, dass die Besachwaltete testierfähig sei, wurden der letztwilligen Verfügung (dem Protokoll) beigefügt. Das weitere Protokoll enthält das Frage- und Antwortspiel zwischen Richterin und Besachwalteter; all dies wurde dem Gerichtskommissär zur Errichtung des Übernahmeprotokolls übergeben. Die Richterin frag...

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