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iFamZ 3, Mai 2012, Seite 133

Zur Abgrenzung der Aufteilungsmasse

Lösungsvorschläge im Hinblick auf Widmungs- und Umwidmungsakte

Astrid Deixler-Hübner

Aufgrund des Negativkatalogs des § 82 Abs 1 und 2 EheG sind bestimmte Sachen von der Aufteilung ausgenommen. Die Judikatur schränkt diese klar definierten Fälle oft contra legem durch die Annahme von sog Umwidmungsakten zu ehelichem Vermögen ein. Bei der Frage hingegen, ob Gegenstände einem Unternehmen gewidmet sind, geht sie allerdings eher großzügig vor. Dieser Beitrag fasst diese verschiedenen Umwidmungskonstellationen zusammen und versucht praktikable, aber noch gesetzeskonforme Lösungswege aufzuzeigen.

I. Von der gerichtlichen Aufteilung ausgenommene Sachen

Die §§ 81 ff EheG regeln in einer Art von Zugewinngemeinschaft die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Bestimmte Sachen sind allerdings nach dem in § 82 EheG normierten Negativkatalog – teils, weil sie nicht aus der ehelichen Errungenschaft stammen, teils zur Sicherung der Existenz eines Ehegatten – von einer Aufteilung ausgenommen. Dazu zählen die in die Ehe eingebrachten, von Todes wegen erworbenen oder von dritter Seite geschenkten Sachen, Sachen, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufs dienen, sowie das Unternehmen, das von einem oder beiden Ehegatten geführt wird, und die Anteile ...

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