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iFamZ 4, August 2018, Seite 243

Schenkung eines mit von Todes wegen erworbenen Mitteln angeschafften Vermögenswerts an den Ehegatten zum alleinigen Gebrauch

iFamZ 2018/146

§§ 81 ff EheG

Die Antragsgegnerin finanzierte den Ankauf eines Motorrads der Marke Harley Davidson aus einer Erbschaft und schenkte es dem Antragsteller, der es allein verwendete und für die laufenden Kosten aufkam. Nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft verkaufte er es und behielt den Erlös für sich. Zum Aufteilungsstichtag betrug dessen Wert 10.250 €. Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerin zu einer Ausgleichszahlung von 7.000 €. Dabei ging es davon aus, dass das Motorrad der Aufteilung unterliege und legte der Berechnung dieses Betrags ua zugrunde, dass der Antragsgegnerin von dessen Wert die Hälfte als Ausgleichszahlung zustehe. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es gelangte zum Ergebnis, dass das Motorrad zwar nicht der Aufteilung unterliege, weil es aus der Erbschaft der Antragsgegnerin angeschafft worden und keine Umwidmung in eheliches Gebrauchsvermögen erfolgt sei. Dass das Erstgericht die Hälfte des Werts bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt habe, könne mangels Rekurses des Antragstellers aber nicht aufgegriffen werden.

Gegenstand der Aufteilung ist nach § 81 Abs 1 EheG neben den ehelichen E...

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