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GesRZ 5, November 2017, Seite 323

Kaltes Delisting

§ 1295 ABGB

§ 125 AktG

§ 83 BörseG

1. Ein Stimmverbot nach § 125 AktG greift schon dann ein, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist.

2. Stehen die Interessen der Gesellschaft am Delisting in einem krassen Missverhältnis zum Interesse von Aktionären an einer Börsenotiz, dann ist ein kaltes Delisting durch gesellschaftsrechtliche Umgründungsmaßnahmen (hier: Verschmelzung der börsenotierten AG auf ihre nicht notierte Tochter-AG) rechtsmissbräuchlich und daher sind die darauf abzielenden Gesellschafterbeschlüsse nichtig.

(OLG Linz 2 R 112/16b; LG Wels 6 Cg 124/15i ua)

Die beklagte AG hat ein Grundkapital von 17.833.500 €, eingeteilt in eben diese Anzahl an auf Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Die Aktien notieren im amtlichen Handel der Wiener Börse im Segment „Standard Market Auction“. Die Beklagte selbst hält 1.073.418 Stück eigene Aktien (rund 6 % des Grundkapitals). Etwa 60 % des Grundkapitals hält die F., weitere rund 18 % eine Privatstiftung und rund 1 % A. W. G. E. verfügt über Aktien der Beklagten von rund 0,1 % des Grundkapitals. Vorstandsmitglieder der Beklagten sind A. W. und G. S. Rund 14 % der Aktien befinden sich im Streubesitz, wobei d...

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