Delisting und Anlegerschutz
1. Aufl. 2022
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S. 46510. Ausnahmen von der grundsätzlichen Angebotspflicht
10.1. Einleitung
Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Schaffung weiterer Ausnahmebestimmungen von der grundsätzlichen Angebotspflicht für den Widerruf der Handelszulassung weder in den Stellungnahmen noch in den Erläuterungen explizit diskutiert. Als einzige ausdrückliche Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis ein Delisting-Angebot für den Widerruf der Handelszulassung zu erstatten, sah der Gesetzgeber in § 38 Abs 8 Z 2 BörseG eine Handelsmöglichkeit an einem „gleichwertigen“ EWR-Markt vor. Im Folgenden soll untersucht werden, ob abgesehen von diesen beiden Möglichkeiten Konstellationen denkbar sind, die entweder aufgrund der Lage des Emittenten oder einer fehlenden Schutzbedürftigkeit der Beteiligungspapierinhaber sowohl Delisting-Angebot als auch Zweitlisting entbehrlich erscheinen lassen und damit einen abfindungsfreien Widerruf der Handelszulassung ermöglichen.
Nach bisherigen Stellungnahmen in der Lit herrscht zur Frage weiterer Ausnahmen für den Widerruf der Handelszulassung keine Einigkeit. Wenngleich Alternativen zu den beiden og Möglichkeiten ein Delisting zu beantragen der Rechtssicherheit abträglich sein mögen, spricht bereits der - wiewohl...