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GesRZ 2, April 2013, Seite 103

Antrag auf Abberufung eines Vorstandsmitglieds; Nachwirkung der Begünstigtenstellung

Johannes Zollner

§§ 5, 15, 27 Abs 2, § 33 Abs 3 Satz 2 PSG

§ 10 Abs 2 FBG

§ 25 Abs 2 Z 1 AußStrG

1. Die Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung wirkt insoweit fort, als ihm als ehemaligem aktuell Begünstigtem Informations- und Kontrollrechte einschließlich der Legitimation zur Stellung eines Antrags auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern zukommen.

S. 104 2. Bei einem auf Verletzung der Begünstigtenrechte auf Zuwendung gestützten Antrag auf Abberufung des Vorstands ist nicht zu prüfen, ob das Handeln des Vorstands richtig war, sondern nur, ob es vertretbar war.

(OLG Graz 4 R 140/12h; LG Klagenfurt 65 Fr 603/11f)

Der Erststifter, die nunmehrige Antragstellerin und Revisionsrekurswerberin (Zweitstifterin) sowie eine GmbH (Drittstifterin) errichteten mit Notariatsakt vom die im Firmenbuch des Erstgerichts eingetragene Privatstiftung auf unbestimmte Zeit. Der Erststifter behielt sich das – zu seinen Lebzeiten – alleinige Recht zur Änderung der Stiftungserklärung sowie zur Bestellung und Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern vor. Die Stiftung dient mehreren Zwecken, darunter der Erhaltung und Vermehrung des Stiftungsvermögens, der Sicherung der mit der Privatstiftung verbundenen Unternehmen und der Versorgung der Begün...

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