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GesRZ 6, Dezember 2022, Seite 373

Zur Prüfbefugnis des Firmenbuchgerichts betreffend bereits rechtskräftig erfolgte Eintragungen (hier: der Änderung der Stiftungsurkunde)

§ 3 Abs 2, § 9 Abs 2 Z 6, § 10 Abs 2 und § 33 PSG

§§ 2 und 16 AußStrG

§ 15 Abs 1 FBG

1. Das Recht auf Änderung der Stiftungsurkunde ist als einseitiges höchstpersönliches und in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorzubehaltendes Recht des Stifters als ein „subjektives Recht“ zu qualifizieren, das einem Stifter im Firmenbuchverfahren über die Eintragung von Änderungen der Stiftungsurkunde Rekurslegitimation verschafft.

2. Die Firmenbucheintragung ist bei konstitutiven Eintragungen (wie der Änderung der Stiftungsurkunde) (bloß) notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für deren Wirksamkeit. Aus dem Umstand, dass eine Änderung einer Stiftungsurkunde ohne Eintragung in das Firmenbuch keine Wirksamkeit entfalten kann, kann nicht (umgekehrt) geschlossen werden, dass jede eingetragene Änderung damit automatisch auch materiell-rechtlich wirksam wäre.

3. Der Umstand, dass eine Stiftungsurkunde bzw deren Änderung im Firmenbuch eingetragen ist, steht daher einer späteren Prüfung hinsichtlich deren Gesetzmäßigkeit und Gültigkeit nicht entgegen. Eine solche Prüfung ist dann erforderlich, wenn die Gesetzmäßigkeit und Gültigkeit der früheren Eintragung Voraussetzung des wirksamen Zustandekommens des zur Eintragung an...

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