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GesRZ 1, Februar 2013, Seite 4

Ausschluss und Austritt bei der GmbH

Hans-Georg Koppensteiner

Der vorliegende Artikel nimmt die Entwicklung in Deutschland zum Anlass, sich erneut mit der Frage zu beschäftigen, wie es mit dem Ausschluss und Austritt nach österreichischem GmbH-Recht steht.

I. Das Problem

1. Entwicklung in Deutschland

Das deutsche GmbHG räumt einer 10%igen Minderheit die Möglichkeit ein, bei Gericht die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt (§ 61 dGmbHG). Außerdem erlaubt es bei entsprechender gesellschaftsrechtlicher Vorsorge die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen mit der Konsequenz, dass der Anteil untergeht. Kann die nach der Satzung geschuldete Abfindung nicht ohne Beeinträchtigung des dem Stammkapital entsprechenden Vermögens gezahlt werden, dann ist die Einziehung unzulässig (§ 34 dGmbHG).

Ungeachtet dieser Möglichkeiten, das gesellschaftliche Dauerschuldverhältnis zu beenden, hat der BGH im Anschluss an die Rspr des Reichsgerichts schon früh anerkannt, dass ein Gesellschafter aus wichtigem Grund auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn der Gesellschaftsvertrag dafür nichts hergibt. Begründet wird dies mit einem „starken und dringenden Bedürfnis“, aus rechtlicher Sicht mit dem sowohl das bürgerliche als a...

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