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Stellung aufgriffsberechtigter Mitgesellschafter bei exekutiver Verwertung eines gepfändeten GmbH-Geschäftsanteils
1. Gegen eine analoge Anwendung des § 76 Abs 4 GmbHG auf den Fall eines im Gesellschaftsvertrag der GmbH normierten Zustimmungsrechts bestehen keine Bedenken, wenn dieses Recht allen Gesellschaftern eingeräumt wurde.
2. Räumt hingegen der Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern ein Aufgriffsrecht zu vorbestimmten Bedingungen ein, ist dies einem Zustimmungsrecht zur Veräußerung des Geschäftsanteils nicht gleichzuhalten, sodass § 76 Abs 4 GmbHG bei exekutiver Verwertung des Geschäftsanteils nicht anzuwenden ist.
(LGZ Wien 46 R 259/11w, 46 R 269/11s; BG Innere Stadt Wien 72 E 2607/05d)
Die Drittschuldnerin ist eine GmbH mit Sitz in Wien; ihre derzeitigen Gesellschafter sind der Revisionsrekurswerber – er ist auch der einzige Geschäftsführer (in Hinkunft: Geschäftsführer) – und eine weitere natürliche Person, die 2005 den Geschäftsanteil des Verpflichteten an der Drittschuldnerin übernahm (im Weiteren: Übernehmer); der Verpflichtete wurde am als Gesellschafter im Firmenbuch gelöscht.
Der Gesellschaftsvertrag der Drittschuldnerin enthält ua folgende Regelungen:
„... Der Geschäftsanteil ... ist teilbar, übertragbar und vererblich.
Im Fall der Veräußerung oder sonstigen Übertragung eine...