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Neuerungen der Exekution auf Gesellschaftsrechte nach der Gesamtreform der EO
Am ist die GREx in Kraft getreten. Diese weitreichende Reform ändert unter Ausklammerung der weitgehend unverändert bleibenden Liegenschaftsexekution alle anderen Exekutionsarten zur Hereinbringung von Geldforderungen. Damit hat die Reform auch Auswirkungen auf die Exekution auf Gesellschaftsrechte.
I. Einleitung
Die österreichische EO ist in ihrer gewachsenen Tradition ein Instrument strenger Einzelvollstreckung. Der betreibende Gläubiger ist Herr des Verfahrens. Er kann und muss die Vermögensteile, auf die gegriffen werden soll, mehr oder weniger genau beschreiben. Das verlangte dem betreibenden Gläubiger bei der Hereinbringung von Geldforderungen entweder eine relativ gründliche vorherige Beschäftigung mit dem Schuldner ab oder verlagerte den Erkenntnisgewinn in das Exekutionsverfahren selbst, nämlich auf den Inhalt des nach einem erfolglosen Vollzug abzugebenden Vermögensverzeichnisses. Ohne erheblichen vorgelagerten Aufwand war der betreibende Gläubiger somit immer einen Schritt hinterher und oftmals zu spät, wenn ein anderer Gläubiger das Vermögensverzeichnis aus welchem Grund auch immer schon früher erhalten hatte. Das führte nicht nur zu einer Ineffizienz der Zwangsvol...