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Minderheitenschutz im Verein
Das VerG kennt mit wenigen Ausnahmen keine zwingenden Minderheitsrechte der Mitglieder. Zudem lässt das VerG jegliche Bestimmungen über demokratische Mindesterfordernisse einer Vereinsorganisation vermissen. Wenig verwunderlich setzen Vereinsstatuten somit gewöhnlich nur die für eine Statutenänderung erforderlichen Quoren fest. Inhaltliche Zulässigkeitsgrenzen einer Mehrheitsbeschlussfassung sind dagegen sowohl dem VerG als auch den meisten Vereinsstatuten fremd. Im folgenden Beitrag wird untersucht, ob der vereinsinternen Willensbildung nicht dennoch zwingende Grenzen gesetzt sind und welche rechtlichen Bestimmungen zur Füllung der im VerG bestehenden Regelungsdefizite herangezogen werden können. Ebenfalls untersucht wird, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen gesetzliche Minderheitenschutzrechte im Verein nach sich zieht.
I. Rechtsgrundlage
Das VerG ist die maßgebliche Rechtsgrundlage für Idealvereine, bei denen auf Gewinn ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeiten zwar nicht schlechthin unzulässig sind, jedoch iSd Nebenzweckprivilegs der ideellen Tätigkeit nachgeordnet zu sein und in einer angemessenen Zweck-Mittel-Relation zu dieser zu stehen haben. Wie auch bei sämtlichen anderen organisierten Zusam...