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Verfassungskonformität des Diversionsausschlusses im gerichtlichen Finanzstrafverfahren
Anmerkungen zu
Am wurde das Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015) und damit auch die Einführung des § 203 FinStrG vom Nationalrat beschlossen. § 203 FinStrG trat mit in der jetzigen Fassung in Kraft und schließt ein diversionelles Vorgehen nach §§ 198 bis 209 StPO und § 19 VbVG in gerichtlichen Finanzstrafsachen aus, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen. Die Verfassungskonformität des Diversionsausschlusses war nun Gegenstand des Normenkontrollverfahrens, in dem der VfGH mit Erkenntnis vom , G 241/2017, die Verfassungskonformität des Diversionsausschlusses bestätigte.
1. Der Fall
In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wurde dem Angeklagten das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 und 2 lit a und b FinStrG vorgeworfen. Dabei waren nach Ansicht des LG Klagenfurt die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) gem §§ 198 bis 209 StPO erfüllt. Daher stellte das LG Klagenfurt einen Antrag auf Normenkontrolle des Diversionsausschlusses in § 203 FinStrG.
2. Das Vorbringen
Das antragstellende Gericht brachte einerseits vor, dass der Ausschluss der Diversion in gerichtlichen Finanzstrafverfahren gegen den Gleichheitsgrundsatz gem Art 7 B-VG und Art 2 StGG verstoße. Dies vor dem Hintergrund, dass der Ausschluss „zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von gerichtlichen Finanzstrafsachen gegenüber sonstigen Strafsachen führe“