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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.07.2010, RV/2462-W/09

Kein Vorsteuerabzug durch Mitunternehmerschaft für Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2462-W/09-RS1
Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nach dem Soll-Prinzip vorzunehmen. Gemäß § 20 Abs 2 Z 1 UStG besteht nicht die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug erst wahlweise in einem wesentlich späteren Voranmeldungszeitraum (hier 3 Jahre später) geltend zu machen.
RV/2462-W/09-RS2
Erwirbt der Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft Wirtschaftsgüter oder bezieht er Leistungen um sie der Gesellschaft (un-)entgeltlich zur Nutzung zu überlassen, steht der Gesellschaft kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs-, Herstellungs- oder Betriebskosten zu, da die Lieferungen oder Leistungen nicht an sie ausgeführt wurden. Aus dem Sonderbetriebsvermögen steht dem Gesellschafter selbst nur dann ein Vorsteuerabzug zu, wenn er daraus steuerbare und nicht unecht befreite Umsätze erzielt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Firma KEG, Adresse, vertreten durch Dr.Schmalzl Schwechater Steuerberatung GmbH, 2320 Bruck, Hainburgerstraße 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Umsatzsteuer 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Firma KEG (Berufungswerberin, Bw.) betreibt in Adresse eine Transportunternehmen sowie einen Handel mit Futtermitteln und Artikeln zum Reitplatzbau.

Das Unternehmen wurde im Jahr 2009 einer Betriebsprüfung hinsichtlich ua. Umsatzsteuer 2007 unterzogen. Mit Bescheid vom kürzte das Finanzamt (FA) die geltend gemachte Umsatzsteuer um €5.508,46 und führte unter Tz 1 des Bp.-Berichts begründend aus, dass die Leistungen nicht für das Unternehmen der Bw. sondern für den Kommanditisten als Privatmann erbracht worden seien und die Rechnungen daher auch auf diesen lauteten.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom wird eingewendet, dass "ich" (gemeint offenbar der Kommanditist Kompl.) zwischen Herbst 2003 und Juli 2004 verschiedene Investitionen getätigt habe, da er ursprünglich geplant hätte, das Unternehmen als Einzelunternehmer zu führen. Dabei sei auch die Errichtung einer Halle notwendig gewesen. Am habe er aber dann eine KEG gegründet, welche ab Herbst 2004 die Tätigkeiten und auch die Halle von der geplanten Einzelfirma übernommen habe und letztere auch für das Unternehmen nutze. Vor Gründung der KEG sei die Halle nicht in benutzbarem Zustand gewesen, da sie einerseits ein Baumängeln behafteter Rohbau ohne Tore gewesen sei und auch aus lebensmitteltechnischen Gründen nicht habe verwendet werden können.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Gesellschafter der Bw. sind als Komplementärin Frau Komplementärin und Herr Kompl. als Kommanditist mit einer Hafteinlage von € 4.700.-.

Auf einem unstrittig im Eigentum des Kommanditisten Kompl. stehenden Grundstücks wurde im Jahr 2003 mit der Errichtung einer Lagerhalle begonnen. Für die Errichtung der Halle wurden ursprünglich € 41.000 bezahlt, aufgrund von Baumängeln aufgrund eines Vergleichs aus dem Jahr 2006 € 11.000 vom Bauunternehmen B-GmbH an Kompl. rückgezahlt.

Die endgültigen Gesamterrichtungskosten von € 27.542,28 setzen sich aus einer Rechnung der Firma B-GmbH (Bauunternehmer) in Höhe von € 16.463,94 (ausgestellt am ) und Materialrechnungen der Firma Quester Baustoffhandel GmbH & Co KG (alle ausgestellt im Jahr 2003) über € 11.078,34 zusammen. Alle in Kopie im Akt abgelegten Rechnungen weisen unstrittig als Rechnungs- und Leistungsempfänger den Namen und die Adresse des Kommanditisten Kompl. aus. Aus diesen Rechnungen wurden von der Bw. im Jahr 2007 Vorsteuern von insgesamt € 5.505,46 geltend gemacht.

Im Gesellschaftsvertrag findet sich kein ausdrücklicher Hinweis auf die Halle, diese wird jedoch, wie aus dem Berufungsvorbringen ersichtlich, der Bw. von ihrem Kommanditisten - anscheinend unentgeltlich - zur Nutzung überlassen und wird nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in Tz 1 des Bp.-Berichts ab 2004 als Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten Kompl. behandelt.

Gemäß § 12 Abs 1 UStG kann der Unternehmer jene Beträge als Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert als Steuerbeträge für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind ausgewiesen werden.

Die Lieferungen und sonstigen Leistungen müssen daher für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sein, also für jenen Unternehmer, der den Vorsteuerabzug beansprucht.

Erwirbt der Gesellschafter Wirtschaftsgüter, um sie der Gesellschaft ohne Nutzungsvereinbarung zur Nutzung zu überlassen, steht der Gesellschaft kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs-, Herstellungs- oder Betriebskosten zu, weil die Leistungen nicht für sie ausgeführt sind (; Ruppe UStG § 12 Tz 75). Gleiches gilt, wenn der Gesellschafter Empfänger einer sonstigen Leistung ist, die er der Gesellschaft zur Verfügung stellt.

Die Errichtung der Halle fand unstrittig zu einem Zeitpunkt statt, zu dem die Berufungswerbende Gesellschaft noch nicht errichtet war. Empfänger der Lieferungen und Leistungen konnte daher nur der Grundeigentümer und Bauherr, der spätere Kommanditist der Bw. Herr Kompl. gewesen sein. Das ist auch aus den Rechnungen erkennbar, welche alle auf Kompl. als Leistungsempfänger lauten.

Weiters ist für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug Voraussetzung, dass der Anspruch entstanden und der Unternehmer im Besitz der Rechnung ist (, Terra Baubedarf), wobei nach der österreichischen Verwaltungspraxis nicht der Zeitpunkt des Einlangens der Rechnung beim Leistungsempfänger, sondern der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bedeutsam ist (UStR 2000 Rz 1816 und Rz 2702).

Gemäß § 20 Abs 1 UStG sind vom errechneten Steuerbetrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden, die nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Die Bezahlung des Entgelts ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug ist folglich nach dem Sollprinzip vorzunehmen. Aus § 20 Abs 2 Z 1 UStG ergibt sich, dass nicht die Möglichkeit besteht, den Vorsteuerabzug wahlweise erst in einem späteren Veranlagungszeitraum geltend zu machen (Kolacny/Caganek, UStG § 12 Anm 5 lit a), wobei innerhalb des Veranlagungszeitraums allerdings toleriert wird, wenn Vorsteuern nicht in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, sondern wahlweise auch erst in der Jahreserklärung geltend gemacht werden (Ruppe, UStG § 12 Tz 54). Keinesfalls können aber Vorsteuerbeträge wie im strittigen Fall vier Jahre bzw. ein Jahr nach Rechnungsausstellung und Leistungserbringung geltend gemacht werden.

Nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG kann der Unternehmer nur eine Steuer als Vorsteuer abziehen, die der leistende Unternehmer in einer Rechnung gem § 11 UStG an ihn gesondert ausgewiesen hat. Das Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 ist eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. In der Rechnung sind der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers anzugeben. Leistungsempfänger ist derjenige, der aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungstausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet wird (). Wird die Rechnung an eine andere Person als den Leistungsempfänger ausgestellt, ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht möglich. Ausgenommen davon sind aufgrund von Sonderregelungen nur Reisekosten gem § 13 UStG und die unfreie Versendung gem § 12 Abs 2 Z 3 UStG.

Umgekehrt ist ein Vorsteuerabzug zulässig, wenn die Rechnung zwar wie - im strittigen Fall - auf den Leistungsempfänger lautet, aber nicht dieser selbst sondern ein anderer Unternehmer den Vorsteuerabzug begehrt (siehe oben).

Die Berufung gegen die Nichtanerkennung der strittigen Vorsteuern ist daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
VwGH, 99/15/0036
EuGH, C-152/02
Kolacny/Caganek UStG § 12 Anm. 5
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2010/05
AFS 2010/10, 294

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at