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KindNamRÄG 2013: Zwischen Verfassungsrecht und Geschlechterkampf
Zehn Anmerkungen zu einem politischen Kompromiss
Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 wurde bei seiner Vorstellung als Meilenstein gepriesen. Kann das neue Gesetz diesen hohen Ansprüchen tatsächlich gerecht werden?
I. Das Verfassungsgericht
Der VfGH leistete der österreichischen Bundesregierung wesentliche Entwicklungshilfe bei ihren sehr zeitaufwendigen Mühen um eine Reform des Kindschaftsrechts. Mit Erkenntnis vom , G 114/11, hob das Verfassungsgericht den Satz „Mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein betraut“ in § 166 ABGB idF KindRÄG 2001 als verfassungswidrig auf und setzte sich umfassend mit der bisher geltenden Rechtslage, der Rsp des EGMR und den damit nicht zu vereinbarenden Argumenten der Bundesregierung auseinander, die im Verfahren darauf beharrt hatte, dass die Gesetzeslage ziemlich gelungen und jedenfalls verfassungsrechtlich völlig unbedenklich sei. Dabei verrichtete das Höchstgericht eigentlich nur Selbstverständliches mit seiner Feststellung, dass die bis dahin geltende Regelung des § 166 ABGB gegen Art 14 iVm Art 8 EMRK verstieß, weil das Gesetz keine „wirksame gerichtliche Überprüfung“ vorsah, die dem Vater „die Möglichkeit gibt, die Obsorge – unter maßgeblicher Beachtung des Kindeswohls – nicht nur in Fällen der ...