Handbuch Familienrecht
2. Aufl. 2020
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S. 295I. Allgemeines
Die Rechte zwischen Eltern und Kindern waren in der jüngeren Vergangenheit mehrmals Gegenstand von weitreichenden Reformen. Für den Bereich der Obsorge waren das KindRÄG 2001 und das KindNamRÄG 2013 maßgeblich. Diese Reformen versuchten, den Grundsatz der Wahrung des Kindeswohls hervorzuheben und in den Mittelpunkt des neuen Kindschaftsrechts zu stellen sowie den Grundsatz der Familienautonomie zu stärken. Einen wichtigen Anstoß für die Novellierung des Kindschaftsrechts lieferten die Entscheidungen des EGMR zu der obsorgerechtlichen Regelung des unehelichen Kindes. Die Höchstgerichte entschieden, dass die Abhängigkeit des Vaters des unehelichen Kindes von der Zustimmung der Mutter bei Wunsch nach Beteiligung an der Obsorge dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK widerspricht. Der VfGH hob die im § 166 aF ABGB festgesetzte obsorgerechtliche Regelung für uneheliche Kinder auf und setzte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum . Der Gesetzgeber kam nicht nur diesem Auftrag des VfGH fristgerecht nach, sondern veranlasste darüber hinaus weitgehende Änderungen im Kindschaftsrecht. Überdies kam es durch das KindNamRÄG 2013, das am in Kraft trat, ...