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iFamZ 1, Februar 2013, Seite 26

Die Auswirkungen des KindNamRÄG 2013 auf den Unterhaltsanspruch und dessen Sicherung

Wegfall der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung von vor Gericht über die Unterhaltshöhe geschlossenen Vereinbarungen

Franz Neuhauser

Auswirkungen auf den materiellen Kindesunterhaltsanspruch und dessen Höhe hat das KindNamRÄG 2013 nicht. Zu Änderungen kommt es aber auf den mit dem Kindesunterhaltsanspruch zusammenhängenden „Nebenschauplätzen“, die hier näher beleuchtet werden sollen.

I. Neugestaltung des Kindschaftsrechts

Mit dem KindNamRÄG 2013 wurden – ohne Not, wenngleich aus anerkennenswerten Bemühungen um die gesetzliche Systematik und aus Gründen der Aufgabe der Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern – die inhaltlich zum deutlich überwiegenden Teil unverändert gebliebenen Bestimmungen der §§ 137 bis 235 ABGB einer nahezu vollständig neuen Nummerierung der Paragrafen unterzogen, wodurch unnötig Änderungsaufwand, etwa in Datenbanken oder Formularen und erhebliche, vermeidbare Kosten verursacht werden.

II. Unveränderte Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten

Die inhaltlich unveränderten Bestimmungen über die wechselseitigen Unterhaltsansprüche von in gerader Linie verwandten Personen wanderten von den §§ 140 bis 143 ABGB S. 27 in die neuen §§ 231 bis 234 ABGB. Da weder eine textliche Änderung erfolgte noch irgendein Hinweis auf einen Änderungswillen des Gesetzgebers aus den Mat erkennbar ist, bleiben diese Ansprüche ...

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