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EGMR fordert Besuchs- und Informationsrecht des biologischen Vaters
Umgangs- und Auskunftsrecht auch bei erst künftig beabsichtigtem Familienleben
So wie in der jüngst ergangenen Entscheidung Anayo gg Deutschland, bei der es allerdings nur um das Umgangs- und nicht um das Auskunftsrecht des biologischen Vaters ging, kam der EGMR im Fall Schneider gg Deutschland unter ganz ähnlicher Begründung zum gleichen Ergebnis: Der biologische Vater, der noch keine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind hat, sondern eine solche erst aufbauen will, wird in seinem nach Art 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt, wenn ihm die Gerichte bei Vorhandensein eines „rechtlichen Vaters“, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, ein Umgangs- und Auskunftsrecht verwehren.
I. Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage
Die deutschen Gerichte haben allerdings nur die einschlägigen Gesetzesbestimmungen angewendet, die eine derartige Einzelfallprüfung nicht vorsehen: Nach § 1684 BGB steht einerseits den Eltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind zu. Andererseits sind, sofern dies dem Kindeswohl dient, auch Großeltern und Geschwister sowie enge Bezugspersonen des Kindes umgangsberechtigt, wenn sie in sozialfamiliärer Beziehung zu diesem stehen, dh tatsächlich Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben (§ 1685 BGB). Dem...