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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 196

Keine Bedenken gegen Ausschluss des (behaupteten) biologischen Vaters von der Feststellung seiner Vaterschaft

iFamZ 2015/155

§§ 145, 147 ABGB; Art 8 EMRK

Der OGH hat bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 98/07d klargestellt, dass der behauptete biologische Vater nach geltender Rechtslage (§ 155 ABGB [richtig § 163 ABGB, nunmehr § 148 ABGB]) von einem Antragsrecht auf Feststellung seiner Vaterschaft gegenüber einem ehelich geborenen Kind, das im Familienverband mit seinem „rechtlichen“ Vater lebt, ausgeschlossen ist. Ein „Vätertausch“ ist in diesem Fall nur im Wege eines durchbrechenden Anerkenntnisses nach § 163e Abs 2 ABGB [nunmehr § 147 ABGB] möglich.

Gegen diese Rechtslage bestehen auch im Hinblick auf Art 8 EMRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken (1 Ob 98/07d; vgl auch 9 Ob 73/14x). Auch nach der Rsp des EGMR verpflichtet Art 8 EMRK die Mitgliedstaaten zwar, zu prüfen, ob es im Kindeswohl geboten ist, dem biologischen Vater eine Beziehung zu seinem Kind zu erlauben, was die Feststellung der biologischen Vaterschaft im Umgangsverfahren einschließen kann. Dies umfasst aber nicht zwingend eine Verpflichtung, dem biologischen Vater zu erlauben, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten oder eine eigene Klage zur Feststellung der biologischen Vaterschaft vorzusehen; die Entscheidung darüber fällt in den Ermessensspielraum des Staates (EGMR , Beschw-Nr 23338/09, Besc...

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