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iFamZ 1, Jänner 2012, Seite 35

Prozessunfähigkeit des Klägers im Scheidungsverfahren

iFamZ 2012/29

§§ 6a, 64 Abs 1 Z 3, 477 Abs 1 Z 5 ZPO, Art 6 EMRK

Nach der neueren Rsp wirkt die Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten durch Sachwalterbestellung rechtsgestaltend nur für die Zukunft. Für die Vergangenheit ist die Frage der Prozessfähigkeit des Behinderten vom Prozessgericht zu beurteilen.

Ein überwiegendes Verschulden ist auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt.

Der Revisionswerberin wurde mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer OÖ ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer im Scheidungsverfahren bestellt.

Durch den erst im Lauf des Prozesses eintretenden Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei wird die auf § 64 Abs 1 Z 3 ZPO beruhende Vertretungsmacht des vor Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten Rechtsanwalts nicht berührt. Die von diesem Anwalt gesetzten Prozesshandlungen und die an ihn bewirkten Zustellungen sind - auch ohne Mitwirkung des nach Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten gesetzlichen Vertreters - wirksam (8 Ob 2185/96y, SZ 71/97, RIS-Justiz RS0035674, M. Bydlinski in Fasching/Konecny2, § 64 ZPO Rz 20). Nach der neueren Rsp wirkt die Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des ...

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