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OGH 04.10.2011, 10Ob64/11a

OGH 04.10.2011, 10Ob64/11a

Rechtssätze


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Norm
RS0057821
Ein überwiegendes Verschulden ist nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (vgl Schwind in Klang 2. Auflage I/1 S 837, 1 Ob 91/71, 1 Ob 92/71 ua).
Normen
ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §502 Abs1 HIII7
AHG §1 Abs1 Ca
AHG §1 Abs1 G
EheG §49 B
EheG §49 Cb
RS0110837
Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
Normen
RS0043067
Das außerordentliche Rechtsmittel ist nicht schon deswegen anzunehmen, weil eine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung behauptet wird (hier: keine Nichtigkeit, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels überprüfbar verneint wurde).
Normen
RS0118125
Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist.
Normen
RS0119414
Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (vergleiche 10 Ob 66/97x; 9 Ob 121/01m; 6 Ob 271/01y; 8 Ob 142/03w uva).
Normen
RS0110082
Die Zuweisung von Angelegenheiten an den Sachwalter und damit die entsprechende Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten wirkt nur rechtsgestaltend für die Zukunft. Eine im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage hingegen geforderte Beurteilung der Prozessfähigkeit des Behinderten für die Vergangenheit durch das Pflegschaftsgericht verstieße gegen Art 6 MRK, weil durch eine allfällige Nichtigerklärung des Verfahrens in die Rechte des Prozessgegners eingegriffen würde und diesem im Verfahren nach den §§ 236 ff AußStrG keine Parteistellung zukommt. Es ist daher vom Prozessgericht zu prüfen, ob die betroffene Partei damals die Tragweite des konkreten Rechtsstreites und der von ihr gesetzten Rechtshandlungen erkennen konnte.
Normen
RS0042743
Der Wahrnehmung einer Nichtigkeit kommt immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zu und ist daher auch von Amts wegen auf Grund einer nur gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässigen Revision möglich und geboten.
Norm
RS0057858
Der Ausspruch, dass die Schuld eines Gatten überwiegt, ist nur dann zulässig, wenn dessen Verschulden erheblich schwerer ist als das des anderen. Dabei kommt es nicht allein auf die Schwere der Verfehlung an sich (hier Ehebruch der Frau), sondern auch darauf an, in welchem Umfang die Verfehlung (hier Trunksucht des Mannes) zu der schließlich eingetretenen Zerrüttung der Ehe beigetragen hat.
Normen
RS0035674
Durch den erst im Laufe des Prozesses eintretenden Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei wird die auf § 64 Z 3 ZPO beruhende Vertretungsmacht des vor Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten Armenanwaltes nicht berührt. Die vom Armenanwalt gesetzten Prozesshandlungen und die an ihn bewirkten Zustellungen sind ohne Mitwirkung des nach Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten gesetzlichen Vertreters wirksam.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei H***** R*****, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen die beklagte und widerklagende Partei R***** R*****, vertreten durch Dr. Klaus-Dieter Strobach und andere Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom , GZ 21 R 55/10b-65, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nichtigkeiten, über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung der Vorinstanzen nicht vorliegt, sind aus Anlass eines prozessual zulässigen außerordentlichen Rechtsmittels als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wahrzunehmen (9 Ob 49/08h mwN; RIS-Justiz RS0042743). Insbesondere ist auch der Mangel der Prozessfähigkeit einer Partei in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 6 Abs 1 ZPO). Das außerordentliche Rechtsmittel ist aber entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht schon deswegen anzunehmen, weil eine Nichtigkeit bloß behauptet wird (9 Ob 49/08h mwN). Die unbegründete Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes führt nicht dazu, dass eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (9 Ob 49/08h; RIS-Justiz RS0043067). Andernfalls könnte allein durch die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 1 ZPO umgangen werden (9 Ob 49/08h mwN).

Die Revisionswerberin behauptet einen Vertretungsmangel gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO als Nichtigkeitsgrund. Eine Nichtigkeit nach dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozessführung nicht nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Geltendmachung ist jedoch unbegründet:

Die Klägerin ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen zwar manisch-depressiv, was aber aufgrund der Verfahrensergebnisse nichts an der Bejahung ihrer Verantwortlichkeit für sämtliche von ihr gesetzten, als Eheverfehlungen zu wertenden Verhaltensweisen ändere. Die Revisionswerberin ist der Auffassung, ihre Prozessunfähigkeit sei indiziert, weil sie nicht zum Sachverständigen habe fahren wollen und gemeint habe, sie werde den Ladungen des Sachverständigen nicht Folge leisten, weil das alles nichts bringe.

Dem ist zu erwidern:

Die Klägerin hat die Scheidungsklage am beim Erstgericht zu Protokoll gegeben. Am stellte sie beim Erstgericht den Protokollarantrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Rechtsanwalts. Mit Beschluss vom bewilligte das Erstgericht den Antrag. Der Revisionswerberin wurde mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich vom ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt. Seitdem ist die Revisionswerberin im Klage- und im Widerklageverfahren durch einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer vertreten.

Durch den erst im Lauf des Prozesses eintretenden Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei wird die auf § 64 Abs 1 Z 3 ZPO beruhende Vertretungsmacht des vor Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten Rechtsanwalts nicht berührt. Die von diesem Anwalt gesetzten Prozesshandlungen und die an ihn bewirkten Zustellungen sind - auch ohne Mitwirkung des nach Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten gesetzlichen Vertreters - wirksam (8 Ob 2185/96y, SZ 71/97; RIS-Justiz RS0035674; M. Bydlinski in Fasching/Konecny² § 64 ZPO Rz 20). Nach der neueren Rechtsprechung wirkt die Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten durch Sachwalterbestellung rechtsgestaltend nur für die Zukunft (8 Ob 2185/96y, SZ 71/97; RIS-Justiz RS0110082). Eine Beurteilung der Prozessfähigkeit der Betroffenen auch für die Vergangenheit durch den Außerstreitrichter (s § 6a ZPO) verstieße gegen Art 6 EMRK, weil durch eine allfällige Nichtigerklärung in die Rechte des Prozessgegners eingegriffen würde, dem im Verfahren nach den §§ 117 ff AußStrG keine Parteistellung zukommt. Für die Vergangenheit ist die Frage der Prozessfähigkeit des Behinderten daher vom Prozessgericht zu beurteilen. Der Außerstreitrichter hat daher entgegen der von Gitschthaler, JBl 1997, 183 und noch von 9 Ob 82/97t vertretenen Auffassung nicht festzustellen, in welchem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt die Prozessunfähigkeit eingetreten ist (8 Ob 2185/96y, SZ 71/97; Schubert in Fasching/Konecny² § 6a ZPO Rz 1).

Abgesehen davon, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Erstgerichts der Befundaufnahme in der Verhandlungstagsatzung am nach eigenem Bekunden deshalb fernblieb, weil sie den Termin übersehen hatte, ist nicht (insbesondere durch das Gutachten vom ) dargetan, dass sie schon zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung des Rechtsanwalts im Sommer 2004 prozessunfähig war (nicht erfassen konnte, dass sie die Scheidung betrieb und nicht in der Lage war, dem für sie bestellten Rechtsanwalt die entsprechenden Informationen zu erteilen). Die Einleitung und Fortsetzung des Sachwalterbestellungsverfahrens während des Revisionsverfahrens ist daher insofern im Anlassfall ohne Bedeutung.

Haben die Vorinstanzen infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen, so sind diese „rechtlichen Feststellungsmängel“ nicht Verfahrensmängel im engeren Sinn, sondern mit Rechtsrüge geltend zu machen. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass aufgrund der Ergebnisse der vom Erstgericht durchgeführten Verfahrensergänzung eine weitere Verfahrensergänzung, nämlich in Bezug auf das behauptete aggressive Verhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin und ihrer Mutter während der Schwangerschaft nicht bedarf, weil selbst wenn diese Feststellungen getroffen würden, dies nichts an der Gewichtung der ihr anzulastenden Eheverfehlungen ändern würde. Diese Beurteilung im Einzelfall ist jedenfalls vertretbar.

Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0118125; RS0119414; RS0110837). Ein überwiegendes Verschulden ist auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS-Justiz RS0057821; RS0057858). Die ausführlich begründete Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Eheverfehlungen des Beklagten gegenüber den festgestellten gravierenden Eheverfehlungen der Klägerin deutlich in den Hintergrund treten, ist jedenfalls vertretbar.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Zivilverfahrensrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2011:0100OB00064.11A.1004.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAD-88268