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iFamZ 1, Jänner 2012, Seite 24

Gibt es eine qualifiziert beachtliche, unmittelbar bindende Patientenverfügung?

Überlegungen de lege lata und de lege ferenda

Erwin Koller

Der Gesetzgeber hat ganz klar geregelt, dass sich nur im Fall einer verbindlichen Patientenverfügung die Bestellung eines Sachwalters erübrigt. Dies deshalb, weil eine verbindliche Patientenverfügung unmittelbar zu befolgen ist und keiner Entscheidung einer für den Patienten handelnden Person bedarf. Im Gegensatz dazu bedeutet die beachtliche Patientenverfügung für einen Angehörigen, der im Rahmen der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger tätig wird, einen Vorsorgebevollmächtigten oder einen Sachwalter eine Richtschnur, die - wie es das Gesetz schon zum Ausdruck bringt - von diesen für den Patienten handelnden Personen in ihrer Entscheidung zu beachten ist. In der einschlägigen Lit gibt es nun vermehrt die Auffassung, dass es auch eine qualifiziert beachtliche Patientenverfügung gebe, die - wie die verbindliche Patientenverfügung - Arzt, Pflegepersonal und Angehörige unmittelbar binde. Dass diese Ansicht nicht dem Gesetz entspricht und daher abzulehnen, der darin steckende Ansatz aber grundsätzlich zu begrüßen ist und als Auftrag an den Gesetzgeber verstanden werden kann, soll der folgende Beitrag aufzeigen.

I. Rechtliche Ausgangslage

Das PatVG kennt zwei verschiedene Arten von Pa...

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