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Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung
iFamZ 2013/14
Für eine gerichtliche Genehmigung des Abbruchs einer lebenserhaltenden medizinischen Behandlung besteht nach geltendem S. 51 Recht keine Grundlage. Insb scheidet eine analoge Anwendung des § 283 Abs 2 ABGB hierfür aus.
Am brachte [der Sachwalter und Ehemann] unter Hinweis auf das Vorliegen einer beachtlichen Patientenverfügung der Pflegebefohlenen den Antrag ein, ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob bei ihr die Wahrscheinlichkeit einer lebenslangen schweren geistigen oder körperlichen Behinderung bestehe und, falls das Gutachten eine hohe Wahrscheinlichkeit einer lebenslangen schweren geistigen oder schweren körperlichen Behinderung der Betroffenen bestätige, ihn zu ermächtigen, die Einstellung der künstlichen Ernährung der Pflegebefohlenen zu veranlassen. Dem Antrag liegen eine von der Pflegebefohlenen unterfertigte, notariell beglaubigte Patientenverfügung sowie eine von ihr teilweise eigenhändig geschriebene, allerdings von ihr nicht unterschriebene Patientenverfügung bei. Aus ihnen gehe hervor, dass die Pflegebefohlene dann, wenn im Extremfall keine Aussicht auf Heilung bzw die Wahrscheinlichkeit einer lebenslangen schweren geistigen oder schwe...