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iFamZ 1, Jänner 2012, Seite 18

Kreditfinanzierte Privatentnahmen sind nur eingeschränkt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen

iFamZ 2012/5

§ 140 ABGB

Der Vater war als Steuerberater ursprünglich unselbständig und ab Oktober 2009 selbständig tätig. Die beiden Söhne begehren Unterhalt für den Zeitraum ab .

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung zeitlich gestaffelter Unterhaltsbeträge für den gesamten Zeitraum. Das Rekursgericht wies nach Beweisergänzung das Unterhaltsbegehren für den Zeitraum bis ab, weil bis dahin eine Unterhaltsverletzung nicht feststellbar sei (die Söhne lebten erst seit Anfang 2008 nicht mehr in Haushaltsgemeinschaft mit dem Vater). Ab verpflichtete das Rekursgericht den Vater zu zeitlich gestaffelten Unterhaltsleistungen hinsichtlich beider Söhne, wobei bereits erbrachte Zahlungen angerechnet und jeweils Teilerhöhungsbegehren abgewiesen wurden. Es stellte dazu für das Jahr 2008 ein durchschnittliches Monatseinkommen von 3.710 Euro und „durchschnittliche monatliche Entnahmen“ von 4.481 Euro und für das Jahr 2009 ein monatliches Durchschnittseinkommen von 2.700 Euro und „durchschnittliche monatliche Entnahmen“ von 4.809 Euro, jeweils netto, fest. Für das Jahr 2010 dagegen lasse sich noch keine verlässliche endgültige Unterhaltsbemessung durchführen, sondern lediglich ...

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