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iFamZ 1, Jänner 2012, Seite 16

Schutz von Kindern vor Gewalt und sexuellen Übergriffen

Die Strafgesetznovelle 2011 im Überblick

Sophie Zaubzer-Pesendorfer

Kern der mit in Kraft getretenen Strafgesetznovelle 2011 ist der Schutz von Kindern vor Gewalt und sexuellen Übergriffen. Dies soll einerseits durch Strafschärfungen und die Einführung eines besonderen Erschwerungsgrundes, andererseits durch die Schaffung eines neuen Straftatbestands über die Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen (sog „Grooming“) sowie über die Betrachtung pornografischer Darbietungen Minderjähriger erreicht werden. Weitere Neuerungen - die teilweise auch dem Kinderschutz dienen - sind die Ausweitung des Deliktskatalogs im Bereich der extraterritorialen Gerichtsbarkeit sowie die zusätzlichen Anknüpfungspunkte für die Begründung der österreichischen Strafgerichtsbarkeit im Sexualstrafrecht, beim Menschenhandel, bei der Zwangsehe und der Genitalverstümmelung.

I. Strafschärfungen bei Gewaltdelikten (§ 39a StGB)

Durch den neu eingeführten § 39a StGB werden Strafschärfungen bei sämtlichen Vorsatzdelikten (also nicht nur bei Delikten gegen Leib und Leben, sondern zB auch bei gefährlicher Drohung, Raub oder geschlechtlicher Nötigung), die durch eine volljährige Person unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person (also gegen eine Person unter 14 Jahren...

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