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Wie das Kindeswohl die Familie neu aufstellt
Gedanken aus Anlass zweier VfGH-Erkenntnisse zur Adoption
Eingetragene Partnerinnen und Partner sind laut Erkenntnis des , G 120/2014, bei der Möglichkeit gemeinsamer Fremdkindadoption Eheleuten gleichzustellen. Als gleichheitswidrig verwirft der VfGH die geläufigen Unterscheidungen, nach denen gleichgeschlechtlich lebende Menschen nur in den Genuss der Einzeladoption oder der Stiefkindadoption kommen sollten. Die Entscheidung stellt vorrangig auf das Kriterium des Kindeswohls ab, das bei adoptierenden eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleich wie bei Eheleuten individuell-konkret zu prüfen sei. Das Kindeswohl bildet auch das Kernargument für die im Erkenntnis vom , G 18/2014, vorgenommene Aufhebung des strikten Mindestaltersabstands bei einer Adoption.
I. Zwei Erkenntnisse des VfGH
Am hatte der VfGH über zwei Anträge auf Normenkontrolle im Bereich des Adoptionsrechts zu entscheiden. In G 18/2014 hob er den strikten Mindestaltersunterschied von 16 Jahren bei der Adoption als verfassungswidrig auf. In G 119/2014, G 120/2014 erkannte er das Verbot der gemeinsamen Fremdkindadoption durch eingetragene Partnerinnen/Partner als verfassungswidrig. In beiden Erkenntnissen war das Kindeswohl zentrales Element s...