Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.05.2011, RV/1703-W/08

Keine Gebührenbefreiung für Eingaben eines wissenschaftlichen Zwecken dienenden Vereins bei Fehlen der formellen Satzungsmäßigkeit


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Miterledigte GZ:
RV/1702-W/08


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1703-W/08-RS1
Eingaben und Beilagen eines wissenschaftlichen Zwecken dienenden Vereins sind nur dann gemäß § 2 Z 3 GebG von den Gebühren befreit, wenn im Zeitpunkt der Zustellung der abschließenden Erledigung die Statuten dem Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit entsprechen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Frau BW, ADR, vertreten durch Consultatio Revision und Treuhand Steuerberatung GmbH & Co KG, 1210 Wien, Holzmeisterg. 9, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend 1) Eingaben- und Beilagengebühr und 2) Gebührenerhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

1. gebührenrechtlich zu würdigende Schriften

Am zeigte Frau BW (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) bei der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins- Versammlungs - und Medienrechtsangelegenheiten gemeinsam mit zwei weiteren Personen als gemeinschaftliche Vertreter die Errichtung des Vereins V (kurz Verein) unter Anschluss der Statuten an. Diese Eingabe wurde unter der Geschäftszahl **** erfasst.

Am erließ die Bundespolizeidirektion Wien unter Bezugnahme auf die Anzeige einen Bescheid an die Bw. mit der Einladung zur Aufnahme der Tätigkeit des Vereins. Diese Erledigung wurde der Bw. ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Verfahren vor dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien

2.1. amtlicher Befund

Am nahm die Bundespolizeidirektion Wien einen amtlichen Befund über die Verkürzung von Stempelgebühren auf und teilte dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit, dass für die oben angeführte Eingabe eine Gebühr in Höhe von € 13,20 und für die Statuten - bestehend aus 2 Bogen - eine Gebühr in Höhe von € 7,20 zu entrichten gewesen wäre.

2.2. Gebührenbescheide

In der Folge setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Bw. mit Bescheiden vom für die o.a. Schriften 1) Gebühren in Höhe von € 20,40 (Gebühr für 1 Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG € 13,20 sowie Gebühr für 2 Beilagen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG € 7,20) und 2) eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr in Höhe von € 10,20 fest.

Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Festsetzung erfolge, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Ziff 1 GebG sei Gebührenschuldner derjenige in dessen Interesse die Eingabe eingebracht worden sei.

2.3 Berufungen

Gegen beide Bescheide erhob die Bw. Berufung. Eingewendet wurde, dass bereits gegenüber der zuständigen Vereinsbehörde unmittelbar nach Vorschreibung der Gebühr mit Eingabe vom darauf hingewiesen worden sei, dass der Verein V als Vereinigung, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolge, gemäß § 2 Z. 3 GebG hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern von der Entrichtung von Gebühren befreit sei (vgl. Rz. 49 ff der Gebührenrichtlinien - Erlass des BM für Finanzen vom , BMF-010206/0201-VI/5/2006-kurz GebR).

Der Verein sei mit Bescheid GZ. ***** vom der bundesweiten Fachabteilung Spendenbegünstigungen in den begünstigten Empfängerkreis des § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 aufgenommen und dabei sei festgestellt worden, dass er "nach dem Gesamtbild der Statuten die Voraussetzungen des § 4 Abs.4 Z. 5 lit. e EStG 1988 erfüllt, als laut Statuten ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt werden und dem Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit grundsätzlich entsprochen wurde". Über allfällige bis zur nächsten Veröffentlichung im AÖF sich ergebenden Änderungen der Liste der begünstigten Empfänger könnten sich die Finanzämter- soweit Rückfragen erforderlich erscheinen - an das zuständige Finanzamt Wien 1/23 wenden (Rz. 1435 EStR).

Die Befreiung erfasse sowohl die vorgeschriebene Eingabengebühr gemäß § 33 TP 6 Abs. 1 GebG als auch die Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG (vgl. Rz. 37 GebR). Eine Gebührenvorschreibung und Entrichtung sei für gebührenbefreite Vorgänge gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Rz. 22 und 61 GebR).

Der zuständige Referent der Vereinsbehörde habe nach telefonischer Rückfrage jedoch mitgeteilt, dass "auch im Fall des Vorliegens einer Gebührenfreiheit von Seiten der Vereinsbehörde schon mangels Kenntnis sämtlicher möglicher Befreiungsbestimmungen aus verwaltungsökonomischen Gründen keine Überprüfung vorgenommen werde". die Gebühr sei daher "jedenfalls zu bezahlen, man könne ja eine Rückforderung beim zuständigen Finanzamt beantragen", "im Falle einer Nichtentrichtung werde der Vorgang jedenfalls dem zuständigen Finanzamt angezeigt."

Die Vereinsbehörde sei damit ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die bei ihr anfallenden Schriften auf die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GebG zu überprüfen, nicht nachgekommen. Diese Verpflichtung betreffe selbstverständlich auch die amtswegige Berücksichtigung von gesetzlichen Befreiungsbestimmungen. Eine Befundaufnahme und Übersendung an das zuständige Finanzamt sei gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 GebG nur dann vorgesehen, wenn "sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften" feststellt.

Die geschilderte gesetzwidrige Überwälzung der Rechtmäßigkeitskontrolle auf den Gebührenpflichtigen sei auch durch verwaltungsökonomische Gründe nicht zu rechtfertigen und führe regelmäßig zu planmäßig in Kauf genommenen rechtswidrigen Erledigungen, insbesondere da die Ausführung von Rechtsmitteln bei Bagatellebeträgen schon aus ökonomischen Gründen regelmäßig unterbleibe.

Es werde daher beantragt, die Bescheide ersatzlos aufzuheben.

2.4. Ermittlungen seitens des Finanzamtes

Über telefonische Aufforderung übersandte der steuerliche Vertreter der Bw. dem Finanzamt am die Statuten des Vereins in Kopie.

2.5 Berufungsvorentscheidung

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 2 Z 3 GebG von der Entrichtung von Gebühren alle Vereinigungen befreit seien, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehres mit den öffentlichen Behörden und Ämtern.

Für die Beurteilung dieser Gebührenbefreiungsbestimmung seien auch die Vorschriften der §§ 34 ff BAO über das Gemeinnützigkeitsrecht von Bedeutung, wobei jedoch zu beachten sei, das die Gebührenbefreiung nach § 2 Z. 3 GebG gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35 BAO selbst nicht erfasse.

Nach § 2 (1) der vorgelegten Statuten verfolge der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

Gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35 Abs. 1 BAO würden jedoch von der Gebührenbefreiung nach § 2 Z. 3 nicht erfasst werden.

Gemeinnützigkeit sei die Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem, kulturellem oder sittlichem Gebiet.

Von einer wissenschaftlichen Tätigkeit könne nur bei einer Lehrtätigkeit gesprochen werden, die gleich Vorlesungen an Hochschulen oder gleich Vorträgen von einem an wissenschaftlicher Darstellung von Problemen interessierten Hörerkreis über ein Prüfungsvorbereitung hinaus Einblick in wissenschaftliche Erkenntnisse unter Darstellung des von dem betreffenden Wissenschaftler erarbeiteten Standpunktes bieten.

Wissenschaftlich sei eine Tätigkeit erst dann, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder/und der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zweck der Erweiterung ihres Wissenstandes dient.

Für die Wissenschaft sei charakteristisch, dass sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt.

Ein allenfalls wissenschaftlicher Zweck lässt sich hinsichtlich seiner Erfüllung von einer wissenschaftlichen Tätigkeit nicht trennen.

Selbst unter der Annahme, dass der eigentliche Vereinszweck die Planung und Durchführung der in den Statuten unter § 3 (2) 1. bis. 6. aufgelisteten Aktivitäten sei, könne der Satzung nicht entnommen werden, dass der angestrebte Zweck ausschließlich oder auch nur im wesentlichen en wissenschaftlicher wäre.

Der Berufungsbegründung, dass der Verein als Vereinigung, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolge, gemäß § 2 Z. 3 GebG von der Entrichtung von gebühren befreit sei, könne aus oben angeführten Gründen nicht gefolgt werden.

Die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr bezüglich der Anzeige der Vereinserrichtung und der Beilage bestehe daher zu Recht.

Werde eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit beschied festgesetzt, so sei gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

Die Gebührenerhöhung werde im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.

2.6 Vorlageantrag

Im Antrag auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz hielt die Bw. den Ausführungen des Finanzamtes entgegen, dass aus der - von § 41 Abs. 1 BAO für gemeinnützige Körperschaften geforderten - Aufnahme der Gemeinnützigkeit in die Statuten ("Formelle Satzungsmäßigkeit") nicht gleichsam reflexartig gefolgert werden könne, dass damit keine ausschließlich wissenschaftliche Zweckverfolgung vorliege.

Der vorliegende Verein erfülle vielmehr sowohl die Gemeinnützigkeitserfordernisse der §§ 34 ff BAO als auch die Voraussetzungen einer wissenschaftlichen Vereinigung iSd § 2 Z. 3 GebG 1957.

Wie die Berufungsvorentscheidung selbst korrekt ausführe, liege wissenschaftliche Tätigkeit vor, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder/und der Lehre ... dient." Für wissenschaftliche Tätigkeit iSd wissenschaftlichen Forschung sei die Entfaltung einer Lehrtätigkeit jedenfalls nicht erforderlich.

Auch nach dem im § 41 Abs. 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit werde der Satzungszweck der ausschließlichen wissenschaftlichen Forschung und die Art der Verwirklichung in den vorliegenden Statuten so genau bezeichnet, dass auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzunge für die in Betracht kommende Abgabenbegünstigung bejaht werden können (vgl. dazu auch zuletzt VwGH 23.11.205, 2005/16/0209).

Die Schlussfolgerung der Abgabenbehörde, dass aus der Satzung nicht entnommen werden könne, "dass der angestrebte Zweck ausschließlich oder auch nur im Wesentlichen ein wissenschaftlicher Zweck wäre" sei weder nachvollziehbar noch zutreffend.

Die erforderliche formelle Satzungsmäßigkeit der ausschließlichen wissenschaftlichen Forschung ergebe sich aus dem in § 2 der Statuten abschließend geregelten Vereinszweck eindeutig und zweifelsfrei:

"(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.(2) Zweck des Vereins ist1. die Durchführung von Forschungsaufgaben für die österreichische Wissenschaft im Bereich der Architekturgeschichte, Geschichte und verwandter Wissenschaftsgebiete, insbesondere hinsichtlich des baulichen Erbes des Nationalsozialismus in Österreich,2. die Forschung im Bereich des Denkmalschutzes, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung, Kommentierung und denkmalgerechten Nutzung der historischen Bauten, insbesondere ***********,3. die Erforschung bisher vernachlässigter Aspekte, insbesondere des Einsatzes von Zwangs- und Fremdarbeitern sowie Kriegsgefangenen, von Bauten, die keinen oder einen eingeschränkten Bestandteil der gegenwärtigen Gedächtnislandschaft darstellen.(3) Der Verein richtet sich gegen jede Form von Faschismus, Rassismus, Rechtsextremismus und Antisemitismus.

Die von der Abgabenbehörde offenbar vermisste gleichsam "formelhafte" Aufnahme der Wissenschaftlichkeit in die Statuten sei nach Gesetz, Rechtsprechung und Lehre nicht erforderlich, sodass der Verein auch in den begünstigten Empfängerkreis des § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. e EStG 1988 aufgenommen und dabei rechtskräftig festgestellt worden sei, dass er "nach dem Gesamtbild der Statuten die Voraussetzungen des § 4 Abs.4 Z. 5 lit. e EStG 1988 erfüllt, als laut Statuten ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt werden und dem Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit grundsätzlich entsprochen wurde".

3. Verfahren vor dem UFS

3.1. Abfragen im Internet

Vom UFS wurde noch Beweis erhoben durch Abfragen im Internet (homepage des Bundesministeriums für Finanzen - http://www.bmf.gv.at - und homepage des Vereins - www*****). Daraus ergibt sich, dass der Verein seit unter der Registrierungsnummer ******* in der "Liste der begünstigten Spendenempfänger " eingetragen ist.

3.2. Einsicht in den Vereinsakt der Bundespolizeidirektion Wien

Weiters nahm der Unabhängige Finanzsenat Einsicht in den von der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins-, Versammlung- und Medienrechtsangelegenheiten übermittelten Akt zur *********.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Die der Eingabe vom an die Bundespolizeidirektion Wien angeschlossenen Statuten haben auszugsweise folgenden Inhalt:

"§ 2 Vereinszweck:

"(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.(2) Zweck des Vereins ist 1. die Forschung für die österreichische Wissenschaft im Bereich der Architekturgeschichte, Geschichte und verwandter Wissenschaftsgebiete, insbesondere hinsichtlich des baulichen Erbes des Nationalsozialismus in Österreich,2. die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit verschiedener wissenschaftlicher Fachbereiche,3. die Forschung des Denkmalschutzes durch Erhaltung, Kommentierung und denkmalgerechte Nutzung der historischen Bauten, insbesondere ***********,4. die Sicherung von authentischen Spuren und Überresten sowie deren Inventarisierung, Archivierung und Aufarbeitung, insbesondere der vom Verein verwalteten Objekte und Dokumente aus **********,5. die Erschließung von Materialien zur Geschichte der gegenständlichen Bauten durch aufklärende und demokratiefördernde Publikationen und Ausstellungen im Sinne des Vereinszweckes;6. die Bewusstseinsbildung für bisher vernachlässigter Aspekte, insbesondere des Einsatzes von Zwangs- und Fremdarbeitern sowie Kriegsgefangenen, von Bauten, die keinen oder einen eingeschränkten Bestandteil der gegenwärtigen Gedächtnislandschaft darstellen.7. die Durchführung von Begegnungen mit Zeitzeugen sowie die Vernetzung internationaler Erinnerungsinitiativen.(3) Der Verein richtet sich gegen jede Form von Faschismus, Rassismus, Rechtsextremismus und Antisemitismus."

..........

§ 18Freiwillige Auflösung des Vereins

.........(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigte Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden."

Mit Schreiben vom zeigte der Verein der Bundespolizeidirektion Wien an, dass er in der Generalversammlung vom eine Änderung seiner Statuten beschlossen hat. Die Statuten haben seither auszugsweise folgenden Inhalt:

"§ 2 Vereinszweck:

"(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.(2) Zweck des Vereins ist1. die Durchführung von Forschungsaufgaben für die österreichische Wissenschaft im Bereich der Architekturgeschichte, Geschichte und verwandter Wissenschaftsgebiete, insbesondere hinsichtlich des baulichen Erbes des Nationalsozialismus in Österreich,2. die Forschung im Bereich des Denkmalschutzes, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung, Kommentierung und denkmalgerechten Nutzung der historischen Bauten, insbesondere ***********,3. die Erforschung bisher vernachlässigter Aspekte, insbesondere des Einsatzes von Zwangs- und Fremdarbeitern sowie Kriegsgefangenen, von Bauten, die keinen oder einen eingeschränkten Bestandteil der gegenwärtigen Gedächtnislandschaft darstellen.(3) Der Verein richtet sich gegen jede Form von Faschismus, Rassismus, Rechtsextremismus und Antisemitismus.

..........

§ 18Freiwillige Auflösung des Vereins

.........(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigte Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für wissenschaftliche Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 zu verwenden.

Fassung vom "

Die dem Finanzamt mit Schreiben vom übersandten Statuten sind jene in der Fassung vom .

2. rechtliche Beurteilung

2.1. Gebührenpflichtige Tatbestände

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2007 über die Valorisierung der festen Gebührensätze des § 14 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 13,20.

Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, unterliegen nach § 14 TP 5 GebG von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,60 €, jedoch nicht mehr als 21,80 € je Beilage.

Gemäß § 11 Abs.1 Z. 1 GebG idF des Art VI Z 10 AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144 entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Im vorliegenden Fall hat die Bundespolizeidirektion Wien die abschließende Erledigung am erlassen und ist auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 2 ZustellG, wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt, die Gebührenschuld am entstanden.

Zur Entrichtung der Stempelgebühren ist gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG bei Eingaben und deren Beilagen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird. Daneben ist gemäß § 13 Abs. 3 GebG zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht.

Gemäß § 13 Abs. 4 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühren an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, zu entrichten. Die Behörde hat auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen.

Gemäß § 34 Abs 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des - durch die angeführten Abgabenänderungsgesetze unberührt gebliebenen - § 34 Abs 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat. Mit anderen Worten: Die Verwaltungsbehörde hat über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes (vgl. dazu ).

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Anzeige über die Vereinserrichtung alle Tatbestandsmerkmale einer Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs. 1 GebG erfüllen und dass die angeschlossenen Stauten eine aus 2 Bogen bestehende Beilage iSd § 14 TP 5 GebG darstellen. Ebenso unstrittig ist, dass hierfür mit Zustellung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom an die Bw. grundsätzlich die Gebührenschuld entstanden ist (falls keine Gebührenbefreiung zum Tragen kommt), dass die Bw. Schuldnerin der Gebühren ist und dass keine Gebührenentrichtung an die Bundespolizeidirektion Wien vorgenommen wurde.

2.2 Gebührenbefreiung gemäß § 2 Z. 3 GebG 1957

Gemäß § 2 Z. 3 GebG 1957 sind von der Entrichtung von Gebühren öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern befreit.

Für die Beurteilung der Gebührenbefreiungsbestimmung nach § 2 Z. 3 GebG 1957 sind auch die Vorschriften der §§ 34 ff BAO über das Gemeinnützigkeitsrecht von Bedeutung, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Gebührenbefreiung nach § 2 Z. 3 GebG 1957 gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35 BAO selbst nicht erfasst (vgl. ).

Mit der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft (im Sinne der §§ 34 ff BAO) ist keineswegs eine generelle Gebührenbefreiung verbunden (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Rz. 37 zu § 2 GebG mwN).

Im § 2 Z 3 GebG ist ausdrücklich gefordert, dass wissenschaftliche bzw die Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke "ausschließlich" verfolgt werden (vgl. ).

Nach § 39 BAO in der Fassung der BAO-Novelle 1980, BGBl 151, werden zur ausschließlichen Förderung folgende Voraussetzungen verlangt: 1. Die juristische Person darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen; 2. sie darf keinen Gewinn anstreben; die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft bzw der juristischen Person enthalten; 3. die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der juristischen Person nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil oder den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, wobei dieser Anteil nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist; 4. die Körperschaft darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen; 5. bei Auflösung oder bei Wegfall des Zweckes darf das Vermögen gleichfalls nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

Die Bestimmung des § 39 Z 5 BAO setzt die ausschließliche Förderung auch bei Auflösung der Körperschaft voraus; auch in einem solchen Falle darf das vorhandene Vermögen einzig und allein für begünstigte Zwecke verwendet werden. Der Umstand, dass nach der Satzung der Beschwerdeführerin und nach der Satzung der ihr übergeordneten Bundesorganisation das Vermögen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer freiwilligen Auflösung oder im Falle der Auflösung durch die übergeordnete Bundesorganisation derselben zufallen könnte, ließ es ungewiss erscheinen, ob das Vermögen der Beschwerdeführerin tatsächlich ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden würde. Dies umsomehr, als auch die übergeordnete Bundesorganisation den gleichen Gewerbebetrieb wie die ihr unterstellte Beschwerdeführerin unterhielt. Die Beschwerdeführerin übersah ferner auch, dass nach der Satzung der Bundesorganisation, die nach der Satzung der Beschwerdeführerin einen wesentlichen Teil ihrer eigenen Verfassung darstellte, die Möglichkeit des Vermögensanfalls unmittelbar an die Bundesorganisation gegeben ist (vgl. Fellner, aaO, Rz 44 zu § 2 GebG unter Hinweis auf ).

Nach dem im § 41 Abs 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass auf Grund der Satzung für die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können. Ist aus den Statuten, die durch Ausfüllung eines allgemeinen Formblattes für Vereinsstatuten erstellt wurden, kein Hinweis auf gemeinnützige Zwecke des Vereins enthalten, so kann aus dem Vereinsnamen allein auf gemeinnützige Satzungszwecke nicht geschlossen werden. Die Ansicht, dass bei undeutlich formulierter Satzung hinsichtlich des Vereinszwecks die tatsächliche Geschäftsführung als Interpretationshilfe heranzuziehen wäre, findet im Gesetz keine Deckung (vgl. Fellner, aaO, Rz 45 zu § 2 GebG unter Hinweis auf sowie ).

Sahen die Statuten vor, dass bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecke das Vermögen der mitbeteiligten Partei auf eine "gemeinnützige Organisation im Sinne der §§ 34 ff BAO zu übertragen" sei, so wurde damit eindeutig die zukünftige Förderung gemeinnütziger, nicht jedoch mildtätiger (humanitärer, wohltätiger) Zwecke (iS des § 2 Z 3 GebG) festgelegt (vgl. ).

Hinsichtlich der durch Satzung und Geschäftsführung geschaffenen Voraussetzungen für die Abgabenbegünstigung hat es gemäß § 43 BAO auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld anzukommen (vgl. Fellner, aaO, Rz 48 zu § 2 GebG unter Hinweis auf , , und ).

Im gegenständlichen Fall ist die (mögliche) Abgabenschuld - siehe dazu oben unter Punkt 2.1. - mit Zustellung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom an die Bw. am entstanden.

Im gegenständlichen Fall existieren hinsichtlich der Auflösungsbestimmungen zwei unterschiedliche Fassungen der Statuten. Im Zeitpunkt des - möglichen -Entstehens der Gebührenschuld am sahen die Stauten vor, dass bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigte Vereinszwecks das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden ist. Erst die Statuten in der Fassung vom enthalten eine Regelung, die für den Fall der Auflösung des Vereins oder des Wegfall ihres bisherigen Zweckes eine Vermögensbindung ausschließlich und unmittelbar für wissenschaftliche Zwecke anordnet.

Ausgehend vom Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit ist daher im Ergebnis der Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz beizupflichten, dass die gegenständliche Eingabe vom sowie die angeschlossenen Beilage nicht gemäß § 2 Z 3 GebG von den Gebühren befreit ist.

2.3 Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG :

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (vgl. ; ). Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (vgl , und ).

Selbst allfällige verfassungsrechtlichen Bedenken an dieser gesetzliche Regelung (die sich beispielsweise durch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis ua. zu einer Regelung des Säumniszuschlags mit einheitlich vier Prozent in der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung ergeben könnten; zur Auswirkung der Abschaffung der Stempelmarken auf Ordnungsvorschriften siehe auch ), ändern nichts daran, dass die Bestimmung von den Abgabenbehörden (dazu zählt auch der Unabhängige Finanzsenat) anzuwenden ist. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens. Der unabhängige Finanzsenat ist nicht dazu legitimiert, ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen, weshalb im gegenständlichen Berufungsverfahren eine Auseinandersetzung mit den in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung (siehe zB Arnold, Der Säumniszuschlag im Gebührenrecht, ÖStZ 2002/265) nicht geboten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entschieden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 39 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Eingabe
Beilage
Gebührenbefreiung
wissenschaftliche Zwecke
Ausschließlichkeit
Gemeinnützigkeit
formelle Satzungsmäßigkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at