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SWK 4, 5. Februar 2012, Seite 0197

Seite 5 der Einkommensteuererklärung

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Einschränkung der Anrechnung von KESt

Wenn Ihr (Ehe-)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, wird nur die über 364 € hinausgehende KESt angerechnet (zurückgezahlt). Wenn für Sie Familienbeihilfe bezogen worden ist, wird nur die KESt, die über monatlich 50,90 € (610,80 € jährlich) hinausgeht, angerechnet (zurückgezahlt) (§ 97 Abs. 4 Z 2 EStG).

Es wird deshalb im Formular gefragt, ob Ihr (Ehe-)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht oder ob für Sie im Jahr 2010 Familienbeihilfe bezogen wurde.

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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Wegen der elektronischen Kontrolle der Steuererklärungen 2011 hat der Alleinvermieter von Grundstücken und Gebäuden die Beilage E 1b ausgefüllt beizulegen oder elektronisch zu übermitteln. Bei Vermietungsgemeinschaften (Miteigentumsgemeinschaften) ist der Einkünfteanteil aus der Beilage E 106b anzugeben.

Mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung befassen sich eingehend die Rz. 6401 bis 6534 EStR 2000.

Zu erklären sind unter anderem: Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen (z. B. von Wohnungen, Geschäftsräumen und Reklameflächen, auch S. 198aus der Vermietung eines Einf...

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