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Der faktische Geschäftsführer als abgabenrechtlicher Pflichtenträger?
Pflichtenstellung wird durch Auftragsverhältnis begründet
Kotschnigg kritisiert zutreffend, dass nach herrschender Ansicht und ständiger Rechtsprechung auch ein fremde abgabenrechtliche Pflichten bloß faktisch Wahrnehmender – und zwar weitgehend undifferenziert – als Träger dieser Pflichten angesehen wird. Dies soll unzutreffenderweise sogar dann gelten, wenn er unbefugt oder sogar gegen den Willen des Abgabenpflichtigen handelt.
1. Kein Verstoß gegen fremde Pflichten
Schmoller hat dazu bereits ausführlich Stellung genommen und kritisiert, dass niemand von sich aus bewirken kann, dass Pflichten, die einen anderen treffen, zu eigenen Pflichten werden; eine Übertragung könne vielmehr stets nur im Einvernehmen erfolgen. „Man kann zwar fremde Pflichten erfüllen, nicht aber gegen fremde Pflichten – die einen selbst gar nicht treffen – verstoßen, denn die fremde Pflicht entfaltet für das eigene Handeln keine bindende Wirkung.“ Folglich müsse die Einbeziehung von bloß faktisch, auch unbefugt und gegen den Willen des Abgabepflichtigen Wahrnehmenden abgelehnt werden.
2. Einverständnis (Auftrag) zur Pflichtenübernahme
Schmoller weist allerdings auf eine wichtige Einschränkung hin: Anderes gilt, wenn ein Einverständnis im Hinblick auf die Pflichtenübern...