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Kapitalertragsteuer bei verdeckten Ausschüttungen aus Schwarzumsätzen der GmbH
Verdeckte Ausschüttung bereits im Entnahmezeitpunkt verwirklicht; vorrangige Inanspruchnahme des Empfängers nicht erforderlich
Mit Erkenntnis vom , Ro 2014/15/0046, hat der VwGH grundlegend zur verdeckten Ausschüttung bei der Entnahme von Schwarzumsätzen durch einen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer entschieden. Zwei Kernaussagen sind dabei von besonderer Relevanz: Auch bei einem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ist die verdeckte Ausschüttung bereits im Entnahmezeitpunkt verwirklicht; dies gilt unabhängig davon, ob die anderen Gesellschafter davon Kenntnis haben oder nicht. Die für die verdeckte Ausschüttung anfallende Kapitalertragsteuer kann auch der GmbH vorgeschrieben werden; eine vorrangige Inanspruchnahme des Empfängers der verdeckten Ausschüttung ist nicht notwendig.
1. Sachverhalt
Der Geschäftsführer einer GmbH war (auch) ihr Minderheitsgesellschafter (10%ige Beteiligung). Im Zuge einer Außenprüfung stellte das Finanzamt bei der GmbH für die Jahre des Prüfungszeitraums (2006 bis 2009) Schwarzumsätze fest und setzte auch Sicherheitszuschläge an. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer wurden im finanzbehördlichen Verfahren die Beträge aus den Schwarzumsätzen samt Sicherheitszuschlägen als verdeckte Ausschüttung zugerechnet. Die im Zusammenhang mit der verdeckten Ausschüttung angefallene Ka...