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KESt: Haftung
§ 95 Abs 5 (nunmehr Abs 4) EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung regelt die Fälle der direkten Inanspruchnahme des Steuerschuldners (Empfänger der Kapitalerträge) für die Kapitalertragsteuer. Bei Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind die Voraussetzungen des § 95 Abs 5 EStG 1988 gegeben. Solcherart liegt es im Ermessen, ob die Haftung S. 64 gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt. Abgabenrechtliche Haftungen setzen nach ständiger Rechtsprechung den Bestand einer Abgabenschuld voraus, nicht aber, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber bereits geltend gemacht wurde. Es stößt daher grundsätzlich auf keine Bedenken, die ausschüttende GmbH zur Haftung für die Kapitalertragsteuer aus verdeckten Ausschüttungen heranzuziehen. – (§ 95 Abs 5 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2014/15/0046; siehe dazu Kirchmayr/Zorn, SWK 21/22/2015, 974)