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Keine KESt-Pflicht bei gesetzlicher oder vertraglicher Herausgabepflicht einer Privatstiftung
BFG widerspricht Verwaltungspraxis
Das BFG hat in zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen festgestellt, dass Zahlungen einer Privatstiftung an pflichtteilsberechtigte Erben des Stifters aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs, den die Privatstiftung mit den verkürzten Erben abgeschlossen hat, nicht der KESt unterliegen. Das BFG schließt sich damit der in Österreich herrschenden Auffassung an und verwirft die in den StiftR 2009, Rz. 213, vertretene Meinung, wonach jede unentgeltliche Vermögensübertragung durch eine Privatstiftung der KESt unterliegen soll.
1. Begründung des BFG
Das BFG hält in seinen beiden Entscheidungen fest, dass das Gesetz den Zuwendungsbegriff zwar nicht definiert, im Einklang mit der Literatur jedoch Einigkeit dahingehend besteht, dass Zuwendungen eines – zumindest konkludenten – Beschlusses des Stiftungsvorstands bedürfen und auf eine gewollte Bereicherung des Empfängers der Zuwendung abzielen müssen. Eine solche auf Vorteilsgewährung gerichtete Zuwendung liegt jedoch nicht vor, wenn Zweck der Vermögensübertragung die Tilgung einer zivilrechtlichen Schuld ist, die auch jeder fremde Dritte leisten müsste. Das BFG führt im Anschluss an die Literatur daher aus, dass ein subjektiver Bereicherungswille fehlt, w...