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Richtlinie des BMF vom 16.11.2009, BMF-010200/0011-VI/6/2009
Teil 2: Einkommen(Körperschaft)steuerrecht des Stifters, der (Letzt)Begünstigten und von Vertragspartnern einer Privatstiftung

8. Zuwendungen von Privatstiftungen sowie von ausländischen Stiftungen und sonstigen Vermögensmassen, die mit Privatstiftungen vergleichbar sind

8.1 Zuwendungsbegriff

213Eine Legaldefinition des Zuwendungsbegriffes existiert nicht. Zuwendungen von Privatstiftungen sowie mit diesen vergleichbaren ausländischen Stiftungen und Vermögensmassen sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an einen Empfänger. Zuwendungen sind unabhängig davon gegeben, aus welchen Gründen sie erfolgen, ob sie in offener oder verdeckter Form vorliegen, oder in der jeweiligen Satzung oder Stiftungserklärung Deckung finden oder nicht. Eine Zuwendung liegt daher auch dann vor, wenn von einer Privatstiftung, vergleichbaren ausländischen Stiftung und Vermögensmasse außerhalb des in ihrer jeweiligen Satzung bzw. in der Stiftungserklärung vorgegebenen Rahmens Vermögen (offen oder verdeckt) unentgeltlich auf einen nicht (letzt)begünstigten Dritten übertragen wird (siehe auch Rz 223).

Eine Zuwendung liegt auch vor, wenn die Vermögensübertragung von Privatstiftungen, vergleichbaren ausländischen Stiftungen und Vermögensmassen durch eine Bedingung oder Befristung auferlegt wurde (zB Nacherbschaft). Neben der Übertragung von Geld- oder Sachwerten kommen auch geldwerte Vorteile wie zB die Nutzungsüberlassung an Wohnungen, Luxuswirtschaftsgütern ua. als Zuwendung in Betracht.

214Gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz EStG 1988 gelten als Zuwendungen von Privatstiftungen, vergleichbaren ausländischen Stiftungen oder vergleichbaren ausländischen Vermögensmassen sämtliche Vorteile, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an eine Privatstiftung, vergleichbare ausländische Stiftung oder vergleichbare ausländische Vermögensmasse vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden. Diese (fiktiven) Zuwendungen unterliegen der gleichen Besteuerung wie direkte Zuwendungen von Privatstiftungen, vergleichbaren ausländischen Stiftungen oder vergleichbaren ausländischen Vermögensmassen. Als Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz EStG 1988 gelten insbesondere folgende Vorteile:

  • Der entgeltliche Teil einer als unentgeltliche Zuwendung zu behandelnden gemischten Schenkung an eine Privatstiftung, vergleichbare ausländische Stiftung oder vergleichbare ausländische Vermögensmasse,

  • die Erfüllung einer Auflage durch die Privatstiftung, vergleichbare ausländische Stiftung oder vergleichbare ausländische Vermögensmasse infolge einer Schenkung unter Auflage,

  • die Übernahme einer Verbindlichkeit durch die Privatstiftung, vergleichbare ausländische Stiftung oder vergleichbare ausländische Vermögensmasse anlässlich der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten an die Stiftung,

  • die Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung für eine Verbindlichkeit durch die Privatstiftung, vergleichbare ausländische Stiftung oder vergleichbare ausländische Vermögensmasse anlässlich der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten an die Stiftung,

  • die Übernahme von bestehenden Rentenverpflichtungen durch die Privatstiftung, vergleichbare ausländische Stiftung oder vergleichbare ausländische Vermögensmasse anlässlich der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten an die Stiftung.

220Die mit der unentgeltlichen Übertragung von betrieblichen Einheiten (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) verbundene Übernahme von Betriebsschulden durch die Privatstiftung, vergleichbare ausländische Stiftung oder vergleichbare ausländische Vermögensmasse führt beim Stifter zu keiner fiktiven Zuwendung im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz EStG 1988.

221Nicht als Vorteil im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 ist weiters die Übernahme von Lasten im Falle der Zuwendung an eine Privatstiftung, vergleichbare ausländische Stiftung oder vergleichbare ausländische Vermögensmasse von Todes wegen zu werten.

222Werden Wirtschaftsgüter unter Vorbehalt eines Fruchtgenusses, eines Wohnrechtes oder eines anderen Nutzungsrechtes unentgeltlich an eine Privatstiftung, vergleichbare ausländische Stiftung oder vergleichbare ausländische Vermögensmasse übertragen, erhält diese nur den um das Nutzungsrecht verminderten Vermögenswert. Da in diesem Fall dem Nutzungsberechtigten kein Vorteil eingeräumt wird, kommt eine Besteuerung nach § 27 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz EStG 1988 nicht in Betracht. Wird das Wirtschaftsgut, an dem das Fruchtgenussrecht, das Wohnrecht oder ein anderes Nutzungsrecht besteht, ausgetauscht (zB neue Wohnung) und an dem "neuen" Wirtschaftsgut ein Fruchtgenussrecht, Wohnrecht oder anderes Nutzungsrecht gewährt, kommt es dann und insoweit zur Zuwendungsbesteuerung im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, als der Wert des Fruchtgenussrechtes, Wohnrechtes oder anderen Nutzungsrechtes an dem "neuen" Wirtschaftsgut den Wert des Fruchtgenussrechtes, Wohnrechtes oder anderen Nutzungsrechtes an dem "alten" Wirtschaftsgut übersteigt. Gibt der Stifter später das Nutzungsrecht zu Gunsten der Privatstiftung, vergleichbaren ausländischen Stiftung oder vergleichbaren ausländischen Vermögensmasse unentgeltlich auf, liegt eine Zuwendung an diese vor. Zur entgeltlichen Veräußerung des Nutzungsrechtes siehe EStR 2000 Rz 119.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
StiftEG (SchenkMG 2008), Stiftungseingangssteuergesetz (Schenkungsmeldegesetz 2008), BGBl. I Nr. 85/2008
UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
StiftR 2009, Stiftungsrichtlinien 2009 Rz 223
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 119
Schlagworte:
Besteuerung - Stiftungen - Zuwendung - ausländische Stiftung - ausländisch - Ausland - sonstige Vermögensmassen - Vermögensmasse - vergleichbar - Zuwendungsbegriff - unentgeltliche Vermögensübertragung - unentgeltlich - Vermögensübertragung - Bedingung - Befristung
Stammfassung:
BMF-010200/0011-VI/6/2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76460