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Aufsichtsrat und Privatstiftung
Der vorliegende Beitrag soll einen allgemeinen Überblick über die Thematik „Aufsichtsrat und Privatstiftung“ vermitteln. Von seiner (fakultativen) Vorsehung in der Stiftungserklärung bis hin zur gerichtlichen Bestellung bzw. Abberufung.
1. Stiftungserklärung
Nach den Ausführungen in § 9 Abs. 1 PSG hat die Stiftungserklärung zwingend folgende Bestandsmerkmale bzw.Regelungen aufzuweisen:
Die Widmung des Vermögens;
den Stiftungszweck;
die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat (gilt nicht, soweit der Stiftungszweck auf die Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet ist);
den Namen und Sitz der Privatstiftung;
den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Stifters, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer;
die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird.
Fehlt der Stiftungserklärung einer der gesetzlich vorgesehenen Mindestinhalte, so handelt es sich nicht um eine Privatstiftung i. S. d. Gesetzes
Diese taxativ aufgezählten Regelungsgegenstände bilden den notwendigen Inhalt, sozusagen den Mindestinhalt der Stiftungserklärung...