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immo aktuell 2, April 2022, Seite 58

„Wohnraumspende“ an ukrainische Flüchtlinge – was gilt es steuerlich zu beachten?

Steuerliche Auswirkungen iZm der unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum in Krisenzeiten

Pia Spanblöchl

Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von der betrieblichen Einkünfteerzielung dienendem Wohnraum ist ertrag- sowie umsatzsteuerlich grundsätzlich nicht anerkannt. Dieser Beitrag gibt Auskunft darüber, inwieweit sogenannte „Wohnraumspenden“ ertragsteuerlich als Betriebsausgabe gelten und weiters ein Vorsteuerabzug für korrespondierende Aufwendungen nicht verloren geht.

1. Überblick

Aufgrund der kriegerischen Handlungen Russlands in der Ukraine sind aktuell viele Menschen auf der Flucht. Neben Erstaufnahmezentren werden derzeit auch vermehrt leerstehende Wohnungen als Wohnraum für ukrainische Flüchtlinge unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Während im außerbetrieblichen Bereich nur Geldleistungen als steuerlich abzugsfähige Ausgaben anerkannt werden, können im Rahmen der betrieblichen Einkünfteerzielung auch Sachleistungen dem Grunde nach steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Fraglich ist allerdings, ob unentgeltlich zur Verfügung gestellter Wohnraum eine steuerlich abzugsfähige Ausgabe sein kann. Ist die Frage der Abzugsfähigkeit dem Grunde nach geklärt, ergeben sich insbesondere auch Fragen iZm der Abzugsfähigkeit der Höhe nach. Darüber hinaus ergeben sich auch umsa...

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