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SWK 4-5, 5. Februar 2014, Seite 221

Seite 4 der Beilage E 1a

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B31

Gewinnfreibetrag Grundfreibetrag (Kennzahl 9221)

Ein Grundfreibetrag steht in Höhe von 13 % des Gewinnes (ohne Veräußerungsgewinn), höchstens jedoch in Höhe von 3.900 Euro pro Person und Veranlagungsjahr, zu (zu den Einschränkungen siehe Seite 137 Punkt 7). Da der Grundfreibetrag grundsätzlich auch ohne Antragstellung zuerkannt wird, haben Sie die Möglichkeit, auf diesen zu verzichten.

Investitionsbedingter Grundfreibetrag – körperliche Wirtschaftsgüter (Kennzahl 9227)

Soweit der Gewinn (ohne Veräußerungsgewinn) die Bemessungsgrundlage des Grundfreibetrags übersteigt, können 13 % als investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, soweit dieser durch Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Siehe dazu näher Rz. 3828 EStR.

Investitionsbedingter Grundfreibetrag – Wertpapiere (Kennzahl 9229)

Soweit der Gewinn (ohne Veräußerungsgewinn) die Bemessungsgrundlage des Grundfreibetrags übersteigt, können 13 % als investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, soweit dieser durch Anschaffung bestimmter Wertpapiere gedeckt ist. Siehe dazu näher Rz. 3704 EStR.

Nachzuversteuernder Freibetrag für investierte Gewinne (Kennzahl 9234)

Tragen Sie hier einen nachzuversteu...

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